Der Kaufvertrag ist in seinem Inhalt möglichst genau zu bestimmen, um spätere Streitigkeiten zu verhindern. Im einzelnen sollten Abmachungen über folgende Punkte enthalten sein:
Art, Beschaffenheit und Güte der Ware: Die Art der Ware wird durch den handelsüblichen Namen festgelegt (z. B. Stahl, Buchenholz). Die Güte und Beschaffenheit wird definiert durch Herstellermarken, Typenbezeichnungen, Güteklassen, Gütezeichen, Herkunftsort, Farben, Alter, Muster oder Proben. Fehlt eine Angabe zu der Beschaffenheit und Güte, so hat der Verkäufer bei Gattungsware eine Ware von mittlerer Art und Güte zu liefern.
Menge der Ware: Sie wird angegeben in gesetzlichen Maßeinheiten (z. B. kg, m, I) oder handelsüblichen Maßeinheiten (z. B. Stück, Dutzend, Sack, Pack).
Preis der Ware: Er wird angegeben in Geldeinheiten (z. B. EUR, Franc, Gulden) pro Mengeneinheit. Eine genaue Angabe des Preises muss folgende Punkte berücksichtigen:
Verpackungskosten: Die Kosten der Verkaufsverpackung (Umhüllung der Ware) sind in der Regel im Preis enthalten und vom Verkäufer zu tragen. Die Versandverpackung dient dem Schutz der Ware beim Versand. ihre Kosten sind nach dem Gesetz vom Käufer zu tragen. Andere Regelungen sind jedoch vertraglich möglich.
Gewichtsabzüge: In bestimmten Branchen ist es üblich, vom Preis einen Gewichtsabzug vorzunehmen, weil das tatsächlich zu verwendende Gewicht mit dem gelieferten Gewicht nicht übereinstimmt. So kann es beim Transport der Ware zu Gewichtsverlusten kommen, die Ware ist nicht 100 %ig rein, oder der Käufer kann unter Umständen nicht die gesamte Ware verwenden (Abschläge für Leckage, Refaktie, Fusti).
Preisabzüge: Sofern vereinbart, können Abzüge vom Preis vorgenommen werden, z. B. Rabatt oder Skonto.
Lieferzeit: Ist im Vertrag nichts vereinbart, so hat der Verkäufer sofort zu liefern, der Käufer die Ware sofort abzunehmen. Davon abweichend können natürlich Liefertermine vereinbart werden (z. B. Lieferung innerhalb von 4 Wochen, Lieferung am 13. Mai, Lieferung bis spätestens 8. August).
Versand der Ware: Ist im Kaufvertrag nichts vereinbart, so hat der Käufer die Ware beim Verkäufer abzuholen (Warenschulden sind Holschulden). Der Käufer trägt also die Kosten der Abnahme. Verlangt er vom Verkäufer die Versendung an einen anderen Ort als den Erfüllungsort (Versendungskauf), so hat er die entsprechenden Kosten zu tragen. Davon abweichend können die Vertragspartner verschiedene Regelungen treffen.
Zahlungstermin: Gesetzlich kann der Verkäufer die sofortige Zahlung verlangen. Davon abweichend kann vereinbart werden:
- Zahlung vor Lieferung (Vorauskasse)
- Zahlung bei Lieferung (Barkasse)
- Zahlung nach Lieferung (Ziel- oder Kreditkauf)
- Die Zahlung hat der Käufer auf seine Kosten dem Verkäufer zu übermitteln
Erfüllungsort: Der Erfüllungsort ist der Ort, an dem der Schuldner die Leistung zu bewirken hat. Der Warenschuldner (Verkäufer) und der Geldschuldner (Käufer) werden am Erfüllungsort durch rechtzeitige und einwandfreie Leistung von ihrer vertraglichen Verpflichtung frei. Der gesetzliche Erfüllungsort ist damit für die Ware der Wohn- oder Geschäftssitz des Verkäufers, für die Zahlung der Wohn- oder Geschäftssitz des Käufers. Vertraglich können abweichende Erfüllungsorte bestimmt werden (z. B. Erfüllungsort für beide Vertragspartner ist Stuttgart).
Gefahrübergang: Wenn Juristen von „Gefahrtragung“ sprechen, so meinen sie damit die Frage, wer den Schaden trägt, wenn die Ware durch zufälligen Untergang abhanden kommt oder durch zufällige Verschlechterung minderwertig wird.
Der Übergang der Gefahrtragung auf den Käufer tritt ein:
- mit Übergabe der Ware an den Käufer ohne Rücksicht auf den Erfüllungsort
- mit der Übergabe an einen Frachtführer oder Spediteur
- wenn die Ware auf Verlangen des Käufers an einen anderen Ort als den Erfüllungsort verschickt wird
Bis zum Gefahrübergang trägt der Verkäufer einen etwaigen Schaden an der Ware.
Eigentumsvorbehalt: Häufig vereinbaren Verkäufer und Käufer, daß die Ware bis zur endgültigen Bezahlung Eigentum des Verkäufers bleibt und der Eigentumsübergang erst dann eintritt. Der Käufer wird dann zunächst Besitzer, später Eigentümer. Diese Regelung versetzt den Verkäufer in die Lage, die Ware zurückzufordern, wenn sie nicht bezahlt wird, da erja dann noch Eigentümer ist. Bei einem verlängerten Eigentumsvorbehalt wird z. B. vereinbart, daß der Käufer bei Wiederverkauf der Ware die nun entstehende Forderung abtritt.
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB): Bei der großen Anzahl möglicher Regelungen in einem Kaufvertrag kann die vollständige Auflistung dieser Bedingungen lästig werden. Häufig werden deshalb von Lieferern oder Käufern deren „Allgemeine Geschäftsbedingungen“ zum Vertragsbestandteil gemacht. Bestimmungen in den AGB, die den Vertragspartner unangemessen benachteiligen, sind unwirksam, Einzelabreden im Vertrag haben Vorrang vor den AGB. Die AGB müssen Bestandteil des Vertrages werden, also schon bei der Bestellung oder der Auftragsbestätigung aufgenommen werden. AGB, die auf einer Rechnung abgedruckt sind, haben rechtlich keine Wirkung.