Bei der inhaltlichen Gestaltung des Arbeitsvertrages sind Arbeitgeber und Arbeitnehmer grundsätzlich frei. Sie haben aber bestehende Vorschriften von Gesetzen, Tarifverträgen bzw. Betriebsvereinbarungen zu beachten, wenn diese auf das Arbeitsverhältnis anzuwenden sind. Der Inhalt des Arbeitsvertrages kann z. B. umfassen:
Arbeitgeber: Es sind Firma, Rechtsform und Sitz des Unternehmens anzugeben.
Arbeitnehmer: Vorname, Zuname, Anschrift sind zu nennen.
Vertragsbeginn: Er ist genau zu bezeichnen, gegebenenfalls auch das Vertragsende.
Tätigkeitsbezeichnung: Sie sollte möglichst genau sein, z. B. Bilanzbuchhalter.
Tätigkeitsbeschreibung: Sie sollte präzise sein und z. B. auch Vollmachten enthalten.
Vergütung: Sie ist in Art, Höhe, Steigerung, Fälligkeit, Auszahlungsweise auszuweisen.
Sozialleistungen: Die Sozialleistungen sollten im Einzelnen genannt werden.
Arbeitszeit: Die Arbeitszeit ist als regelmäßige Arbeitszeit anzugeben.
Urlaub: Er ist insbesondere anzugeben, wenn er über bestehende Regelungen hinausgeht.
Arbeitsverhinderung: Fälle der unverschuldeten Arbeitsverhinderung, z. B. Hochzeit, Umzug.
Wettbewerbsverbot: Arbeitnehmer dürfen ohne Einwilligung des Arbeitgebers in dessen Handelszweig keine eigenen Geschäfte betreiben.
Probezeit: Die Länge der Probezeit sollte im Arbeitsvertrag genannt werden.
Kündigungsfrist: Die Kündigungsfrist ist gesetzlich geregelt, ggf. auch tarifvertraglich festgelegt.
Sind Teile des Inhaltes bereits gesetzlich, tarifvertraglich oder durch Betriebsvereinbarung geregelt, sind sie ggf. im Arbeitsvertrag entbehrlich, sofern das Unternehmen dem Arbeitnehmer nicht weitergehende Rechte einräumen will.