Die Insolvenzmasse, die der Befriedigung der Gläubiger dient, umfasst das gesamte Vermögen, das dem Schuldner bei der Eröffnung des Verfahrens gehört und das ihm während der Zeit, die das Verfahren dauert, zufließt (§ 35 InsO).
Allerdings fallen in die Insolvenzmasse nicht Sachen, die zum gewöhnlichen Hausrat gehören und im Haushalt des Schuldners gebraucht werden; Gegenstände, für die ein dingliches oder persönliches Recht geltend gemacht werden kann (z. B. unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Sachen oder Hypotheken) sog. Absonderung.
Ansonsten werden alle Gläubiger gleich behandelt. Selbst die Inhaber von Pfandrechten oder Sicherungseigentum (z. B. Gegenstände, die Sicherungsübereignet sind) verlieren 25% des Erlöses zugunsten der Gläubiger, die keine besonderen Sicherheiten vorweisen können.