Insolvenzplan – Mithilfe des Insolvenzplanes (er ersetzt das bisherige Vergleichsverfahren) soll die bestmögliche Befriedigung der Gläubiger oder die Fortführung des Unternehmens erreicht werden (§ 217 InsO). Im Insolvenzplan wird dargestellt, welche für die Zukunft zu treffenden Maßnahmen ergriffen werden sollen und welche Auswirkungen diese auf die Gläubiger haben.
Im § 222 InsO ist die Bildung von Gläubigergruppen vorgesehen, d. h., dass Gläubiger mit gleichrangigen Forderungen entweder den Insolvenzplan gemeinsam erarbeiten oder ihm nach dem Mehrheitsprinzip zustimmen.