Mit Hilfe der Investitionsrechnung können Betriebe entscheiden, ob ein Investitionsobjekt hinsichtlich des Ziels, den Gewinn unter Beachtung von Nebenbedingungen zu maximieren, so erfolgreich ist, dass die Investition durchgeführt werden sollte. Die Besteuerung richtet sich auf finanzielle Zielgrößen des Unternehmens, wodurch die Vorteilhaftigkeit eines Investitionsobjekts verändert werden kann.
Zu beachten sind hierbei insbesondere Ergebnissteuern, Bestandsteuern und Verbrauchsteuern. Neben diesem Einfluss der Besteuerung auf die Investitionspolitik der Unternehmung werden durch die Besteuerung auch die Finanzierungsmöglichkeiten und die Risikobereitschaft berührt. Berücksichtigung finden diese mehrdimensionalen Wirkungen in Simultanplanungsmodellen, die jedoch auf Grund ihrer Komplexität in der Praxis nicht immer angewandt werden. Vielmehr wird auf Partialmodelle zurückgegriffen, die Steuern nicht oder nach unterschiedlichen Kriterien einbeziehen.
In einem einfachen Modell zur Berücksichtigung von Steuern in der Investitionsrechnung werden diese nur im Kalkulationszinsfuß beachtet, die Zahlungsströme der Investition bleiben unberührt (Kalkulationszinsfuß im Steuerrecht). Eine Verfeinerung erfährt dieses Modell mit der Abbildung der Steuerzahlungen in der Investitionszahlungsreihe (Standardmodell zur Berücksichtigung von Gewinnsteuern). Um die Modelle rechenbar zu machen, müssen eine Reihe von vereinfachenden Annahmen getroffen werden, wobei die Annahme eines vollständigen Geld- und Kapitalmarktes am stärksten zur Realitätsferne beiträgt.
Auch die Berücksichtigung der Ergebnissteuern ist problematisch. Die Einzahlungsüberschüsse der einzelnen Perioden stimmen auf Grund von Abschreibungen und Rückstellungen nicht mit dem steuerpflichtigen Gewinn überein. Außerdem ergeben sich wegen der gewerbesteuerlichen Hinzurechnungs- und Kürzungsvorschriften Unterschiede zwischen einkommen- oder körperschaftsteuerpflichtigem Gewinn und gewerbesteuerpflichtigem Gewerbeertrag.
Die Rechnung mit proportionalen, im Zeitablauf konstanten Gewinnsteuersätzen entspricht nicht der differenzierten Ergebnisbesteuerung. Auf den gewerbesteuerpflichtigen Gewerbeertrag wird ein vom Hebesatz abhängiger, einheitlicher proportionaler Steuersatz angewendet. Das Körperschaftsteuergesetz belastet Gewinne mit einem proportionalen Steuersatz.
Der Einkommensteuertarif ist progressiv, sodass die durch die untersuchte Investition zusätzlich hervorgerufene Einkommensteuerbelastung einschließlich Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag ermittelt werden muss. Unter der vereinfachenden Annahme der Konstanz aller Einflussfaktoren im Zeitablauf kann ein einheitlicher Ergebnissteuersatz errechnet und ein proportionaler Gewinnsteuertarif angenommen werden.