Investitionszulage


Bei der Investitionszulage handelt es sich um eine staatliche Subventionszahlung zur Förderung wirtschaftspolitisch erwünschter Investitionen. Mit Investitionszulagen wird z.B. der Aufbau der Wirtschaft in den neuen Bundesländern und den Fördergebieten Berlins unterstützt.

Gefördert werden Erstinvestitionsvorhaben wie die Errichtung neuer Betriebsstätten, die Erweiterung bestehender Betriebsstätten sowie die Anschaffung oder der Bau neuer Gebäude und so weiter.

Grundlage ist das Investitionszulagengesetz aus dem Jahr 2007. Anders als Instrumente der Investitionsförderung wie Abschreibungserleichterungen oder die Möglichkeit, Investitionskosten von der Steuerschuld abzuziehen, fließen Investitionszulagen den Investoren direkt zu. So können auch Betriebe, die keine Gewinne erwirtschaften, bei Investitionen nach dem Investitionszulagengesetz begünstigt werden.

Weitere Erklärung:

Investitionszulagen sind steuerfreie Einnahmen. Sie sind keine Einkünfte i. S. d. EStG. Zulagen mindern daher nicht das Abschreibungspotenzial eines Investitionsgutes. Sie wirken sich so-wohl im Gewinn- als auch Verlustfall positiv aus. Sonderabschreibungen wirken dagegen langfristig wie eine Steuerstundung und sind vor allem im Gewinnfall vorteilhaft.

Nach dem Investitionszulagengesetz 2005 werden für den Förderzeitraum in Abhängigkeit vom Wirtschaftszweig und von der Betriebsgröße Investitionszulagen von im Regelfall 12,5 % oder 15 % für betriebliche Investitionen gewährt. Aufgrund von EU-Vorschriften ist teilweise nur eine geringere Förderung zulässig. Immobilieninvestitionen im Betriebsvermögen können unter bestimmten Bedingungen ebenfalls gefördert werden (§ 2 Abs. 2 InvZulG 2005).


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