Das Förderinstrument des Investitionszuschusses wird insbesondere von der Europäischen Union zum Ausgleich von Standortnachteilen und zum Anreiz für Investitionen eingesetzt. Gefördert werden Investitionen in Fördergebieten, die im Rahmenplan für die Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ aufgeführt sind.
Die Fördersätze richten sich nach dem Investitionsobjekt und nach der Betriebsgröße. Im Gegensatz zu den steuerfreien Investitionszulagen besteht für Investitionszuschüsse ein steuerliches Wahlrecht. Die Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln können als Betriebseinnahmen angesetzt und versteuert werden. Dafür bleibt aber das Abschreibungspotenzial für das Anlagegut in voller Höhe erhalten.
Anderseits bietet sich ein erfolgsneutraler Ansatz der Investitionszuschüsse an. Die Anlagegüter dürfen dann lediglich mit dem Wert angesetzt werden, den der Steuerpflichtige selbst ohne Zuschuss aufgewendet hat. In diesem Fall mindern sich die Anschaffungs- oder Herstellungskosten und damit die Abschreibungsmöglichkeiten.