Jegliche Irreführung in der Werbung ist unlauter (§§ 3 und 5 UWG). Beispiele: unwahre nachprüfbare Angaben über die Merkmale von Waren und Dienstleistungen wie Preis, Preisberechnung, Verfügbarkeit, Art, Ausführung und Zusammensetzung, über Anlass des Verkaufs sowie über die geschäftlichen Verhältnisse des Werbenden (z. B. Allein- und Spitzenstellungswerbung). Werturteile oder nichtssagende Anpreisungen fallen nicht darunter. Wer irreführend wirbt, kann auf Unterlassung und (bei Verschulden) auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden.
Bewusste, in öffentlichen Bekanntmachungen erfolgende irreführende Werbung ist zudem strafbar (strafbare Werbung). Innerhalb der Mitgliedsstaaten der EU besteht ein Mindeststandard der irreführenden Werbung.