Im Bereich der Umsatzsteuer kann als Ausnahme von der Sollbesteuerung die Besteuerung nach den vereinnahmten Entgelten durchgeführt werden. Die Istbesteuerung setzt einen Antrag voraus. Berechtigt sind Unternehmer, deren Gesamtumsatz im vergangenen Kalenderjahr nicht mehr als 125.000 € betragen hat oder die von der Führung von Büchern befreit sind oder die Umsätze aus der Tätigkeit als Freier Beruf erzielen (§ 20 Abs 1 Nr.1-3 UStG).
Bemessungsgrundlage der Steuer sind dann nicht die vereinbarten Entgelte, sondern die tatsächlich vereinnahmten Entgelte. Im Zuge zahlreicher Betrugsfälle im Bereich der Umsatzsteuer wird die Umstellung des gesamten Umsatzsteuersystems auf die Istbesteuerung diskutiert.
Istbesteuerung
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