Von der Kaffeesteuer werden Röstkaffee sowie Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Kaffee erfasst. Kaffeehaltige Waren unterliegen mit dem enthaltenen Kaffeeanteil der Steuer (Anteilbesteuerung). Die Steuersätze betragen zurzeit 2,19 €/kg für Röstkaffee und 4,78 €/kg für feste Auszüge oder Konzentrate aus Kaffee.
Rechtsgrundlage für die Erhebung der Kaffeesteuer ist das Kaffeesteuergesetz 1992 in der jeweils geltenden Fassung. Kerntatbestände der Steuerentstehung sind die Entfernung von Kaffee aus dem Steuerlager oder die Entnahme zum Verbrauch im Steuerlager. Steuerschuldner ist der Hersteller oder bei Einfuhr in die EU der Importeur.
Das Steueraufkommen (2003: 980 Mio. €) steht dem Bund zu und wird von der Bundeszollverwaltung erhoben. Die Kaffeesteuer gehört nicht zu den in der EU harmonisierten Verbrauchsteuern.