Die kalkulatorische Abschreibung erfasst den Wertverzehr für materielle und immaterielle Gegenstände des Anlagevermögens, die nicht innerhalb einer Rechnungsperiode verbraucht werden, in der Betriebsbuchhaltung bzw. Kostenrechnung. Eine gesetzliche Regelung gibt es für sie nicht. So kann das Unternehmen das Abschreibungsverfahren frei wählen, wobei der BDI die lineare Abschreibung empfiehlt. Das Abschreibungsobjekt wird i.d.R. solange abgeschrieben, wie es vom Unternehmen genutzt wird.
Im Gegensatz zu der bilanziellen Abschreibung, die im Handelsrecht und Steuerrecht geregelt ist, kann mithilfe der kalkulatorischen Abschreibung versucht werden, den Wertverzehr möglichst verursachungsgerecht zu ermitteln. Dementsprechend ist sie in relativ beliebiger Höhe ansetzbar.
Insbesondere müssen ihr nicht die Anschaffungskosten oder Herstellungskosten zu Grunde liegen, wie bei der bilanziellen Abschreibung. Damit kann sie dem Prinzip der substanziellen Kapitalerhaltung gerecht werden. Wertansätze sind:
Der Wiederbeschaffungswert, der zweckmäßigerweise in Zeiten steigender Preise als Basiswert verwendet wird, dessen Bestimmung aber meist schwierig ist. Mit ihm soll sichergestellt werden, dass nach Ausscheiden eines Gutes aus den Abschreibungsbeträgen wieder ein entsprechendes Objekt angeschafft werden kann.
Der Tageswert, der anzusetzen ist, wenn die Ermittlung des Wiederbeschaffungswertes nicht ohne weiteres möglich ist. Er kann sich auf den Tag des Angebotes, des Umsatzes, des Zahlungseinganges beziehen.
Wenn auch die Bestimmung des Tageswertes problematisch ist, empfiehlt es sich, ggf. auf die
Anschaffungs- und Herstellungskosten zurückzugreifen.