Definition Kalkulatorische Miete
Die Miete ist die vertragliche, zeitlich beschränkte Gewährung des Gebrauchs einer Sache gegen Entgelt (§§ 535-580a BGB). Sie fällt als Dienstleistungskosten an, wenn das Unternehmen Geschäftsräume angemietet hat und entsprechende Zahlungen leistet.
Stellt ein Einzelunternehmer oder der Gesellschafter einer Personengesellschaft eigene (private) Räume für betriebliche Zwecke zur Verfügung, erscheint es grundsätzlich gerechtfertigt, eine kalkulatorische Miete anzusetzen, sofern für die genutzten Räume nicht bereits anteilig
- kalkulatorische Abschreibungen
- kalkulatorische Zinsen
- Erhaltungsaufwand
- Gebäudeversicherungen
- Gebäudesteuern
verrechnet wurden. Denn würde der Unternehmer seine Räumlichkeiten anderweitig vermieten, stünde ihm auch ein bestimmter Mietbetrag zu.
Höhe der kalkulatorischen Miete
Die Höhe der kalkulatorischen Miete kann sich an der ortsüblichen Miete orientieren oder durch anteilige Erfassung aller mit dem Mietobjekt verbundenen Kosten festgelegt werden.
Die kalkulatorische Miete wird in Einzelunternehmen und Personengesellschaften verrechnet, weil hier aus steuerlichen Gründen keine Mieten erfolgswirksam abgesetzt werden dürfen. In Ausnahmefällen ist sie aber auch in Kapitalgesellschaften denkbar, z. B. dann, wenn ein Gesellschafter seiner Gesellschaft Räume zur Verfügung stellt und keine oder eine zu niedrige Miete erhält. Die Kosten für kalkulatorische Miete werden als Zusatzkosten in die Kostenrechnung übernommen.