Als Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln (§§ 207-220 AktG) bezeichnet man die Umwandlung offener Rücklagen in Grundkapital. Den Unternehmen fließen also keine finanziellen Mittel von außen über Aktien zu. Das Eigenkapital ändert lediglich seine Zusammensetzung: Die Rücklagen verringern sich und das Nominalkapital steigt entsprechend.
Die Aktionäre erhalten im Rahmen dieser Kapitalerhöhung Zusatzaktien, und zwar entsprechend ihrem bisherigen Kapitalanteil. Rücklagen stehen, da sie nicht ausgeschüttete Gewinne früherer Jahre sind, den Aktionären zu. Der Anteil jedes Aktionärs am Gesellschaftsvermögen bleibt somit unverändert; dem gleich gebliebenen Gesellschaftsvermögen steht nur eine höhere Anzahl von Aktien gegenüber. Rechnerisch muss der Kurs der einzelnen Aktie deshalb sinken.
Bedeutung
Kapitalerhöhungen aus Gesellschaftsmitteln sind selten. Obwohl sie materiell nichts verändern, sind sie indessen keineswegs so sinnlos, wie es scheint. In der Praxis werden sie als Ausdruck einer besonders soliden Finanz- und Ertragslage gedeutet, was das Vertrauen in die betreffende Gesellschaft stärkt. Die Ankündigung von „Gratisaktien” hat deshalb meist eine kurssteigernde Wirkung.