Die Kapitalertragsteuer ist eine besondere Erhebungsform der Einkommensteuer. Steuerobjekt sind die in § 43 EStG abschließend aufgezählten Gruppen von Kapitalerträgen. Die Kapitalertragsteuer kann auf dem Wege des Steuerabzugs an der Einkunftsquelle oder an der Zahlstelle erhoben werden.
Der Schuldner der Kapitalerträge haftet für die richtige Einbehaltung der Steuer. Bei unbeschränkt Steuerpflichtigen sind die Kapitalerträge unter Anrechnung der einbehaltenen Kapitalertragsteuer auf die Steuerschuld in die Veranlagung zur Einkommen- oder Körperschaftsteuer einzubeziehen. Der Steuersatz beträgt 25 %. Für Kapitalerträge, die dem Zinsabschlag unterliegen, 30% und für Tafelgeschäfte 35 %.
Vom Steuerabzug wird bei Vorlage eines Freistellungsauftrags oder einer NV-Bescheinigung abgesehen. Von der Kapitalertragsteuer ausgenommen sind Vorgänge, die unter die EU Mutter-Tochter-Richtlinie oder die Zins- und Lizenz-Richtlinie fallen.