Definition Kapitalherabsetzung
Die Kapitalherabsetzung ist die Verminderung des Eigenkapitals eines Unternehmens. Gründe hierfür können Entnahmen von Gesellschaftern, das Ausscheiden von Gesellschaftern, Verminderung des Kapitalbedarfs oder die Sanierung der Gesellschaft sein. Es ist zu unterscheiden:
Kapitalherabsetzung bei Einzelunternehmen
Bei Einzelunternehmen erfolgt die Kapitalherabsetzung durch den Unternehmer in Form von Privatentnahmen, die er aus eigener Entscheidung vornehmen kann.
bei einer OHG
Die Gesellschafter der OHG sind nach § 122 HGB berechtigt, jährlich eine Entnahme bis zu 4 % auf ihre für das letzte Geschäftsjahr festgestellten Kapitalanteile vorzunehmen. Darüber hinausgehende Gewinnanteile dürfen nur entnommen werden, sofern dies nicht zum offenbaren Schaden der Gesellschaft gereicht.
bei einer KG
Die Komplementäre der KG sind hinsichtlich ihres Rechtes auf Entnahme den Gesellschaftern der OHG gleichgestellt. Die Kommanditisten haben lediglich einen Anspruch auf Auszahlung ihres Gewinnanteils, sofern ihr Kapitalanteil nicht durch Verlust gemindert ist. Eine Herabsetzung ihres Kapitalanteils bedarf des Beschlusses aller Gesellschafter und des Eintrages in das Handelsregister.
bei einer GmbH
Für die Kapitalherabsetzung bei der GmbH gelten gesetzliche Vorschriften (§ 58 GmbHG), die besonders dem Gläubigerschutz dienen sollen, da eine Herabsetzung des Stammkapitals eine Verminderung des Umfanges des Haftungsumfangs bedeutet.
bei Aktiengesellschaften
Für die AG sind spezielle Formen der Kapitalherabsetzung in den §§ 223 – 239 AktG gesetzlich geregelt. Das sind die ordentliche und die vereinfachte Kapitalherabsetzung sowie die Kapitalherabsetzung durch Einziehung von Aktien.