Zahlt ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer aufgrund eines schriftlichen nachvertraglichen Wettbewerbsverbots eine Entschädigung, handelt es sich um eine sogenannte Karenzentschädigung. Das hat zur Folge, dass der entschädigte Arbeitnehmer bezüglich eines anderweitigen Verdiensterwerbs gegenüber dem ehemaligen Arbeitnehmer auskunftspflichtig ist.
Definition / Erklärung
Während eines bestehenden Arbeitsverhältnisses ist es jedem Arbeitnehmer gemäß & 60 HGB (Handelsgesetzbuch) untersagt, einer Konkurrenz- oder Wettbewerbstätigkeit nachzugehen. Es sei denn, der Arbeitgeber hat dies ausdrücklich erlaubt.
Dieses Wettbewerbsverbot endet mit dem Arbeitsverhältnis und der Arbeitnehmer ist berechtigt von nun an seinem ehemaligen Arbeitgeber Konkurrenz zu machen. Der Arbeitgeber kann sich in einem solchen Fall durch die Vereinbarung eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbots im Sinne der §§ 74 ff. HGB schützen.
Nach § 110 GewO (Gewerbeordnung) ist diese gesetzliche Regelung auf sämtliche Arbeitsverhältnisse anwendbar. Das Wettbewerbsverbot bedarf der Schriftform und muss dem Arbeitnehmer ausgehändigt werden.
Inhaltliche Voraussetzungen
Das Wettbewerbsverbot ist an strenge inhaltliche Voraussetzungen gebunden:
- Gültigkeit der Vereinbarung 2 Jahre
- Festlegung des Verbotstatbestands
- Regelung der Karenzentschädigung
- Berechtigtes Interesse des ehemaligen Arbeitgebers
Das nachvertragliche Wettbewerbsverbot darf eine Dauer von zwei Jahren nicht überschreiten. Zudem muss der gegenständliche Verbotsrahmen zumindest nachvollziehbar sein.
Da durch das Verbot das Grundrecht der Berufsfreiheit zum Teil erheblich beeinträchtigt wird, muss ein berechtigtes Interesse des Arbeitgebers an der Fortführung des Wettbewerbsverbots gegeben sein. In der Zeit des Verbots erhält der Arbeitnehmer eine Karenzentschädigung.
Karenzsumme
Für jedes Jahr des Verbotes muss der Arbeitgeber eine Karenzentschädigung zahlen, die mindestens 50 Prozent der letzten vertragsgemäß bezogenen Leistung des Arbeitnehmers betragen muss. Dabei sind folgende Aspekte zu berücksichtigen:
- ein vertraglich vereinbartes 13. Monatsgehalt
- Gewinnbeteiligung
- geldwerte Vorteile wie die Nutzung des Firmenwagens für private Zwecke
- außertarifliche Zulagen
Die Zahlung der Karenzsumme erfolgt am Monatsende in vorher festgelegten Raten. Das nachvertragliche Wettbewerbsverbot kann vom Arbeitgeber schriftlich aufgehoben werden. Damit endet die Karenzentschädigung mit Ablauf eines Jahres nach Zugang der Verzichtserklärung durch den Arbeitgeber.
Zusammenfassung
- Karenzentschädigung ist finanzielle Entschädigung dafür, dass sich der ehemalige Arbeitnehmer des Wettbewerbs enthält
- Wettbewerbsverbot bedarf der Schriftform und muss dem Arbeitnehmer ausgehändigt werden
- Karenzentschädigung ist an inhaltliche Voraussetzungen gebunden
- Karenzsumme muss mindestens 50% der letzten vertragsgemäß bezogenen Leistung entsprechen