Der Begriff des Kindes wird nach § 32 I und § 63 I EStG unterteilt in Kinder, die im ersten Grad mit dem Steuerpflichtigen verwandt sind, in Pflegekinder sowie in den Haushalt aufgenommene Stief- und Enkelkinder. Gem. § 32 VI EStG wird ein Kind für die Gewährung des Kinderfreibetrages Familienleistungsausgleich)
oder des Kindergeldes in dem Kalendermonat berücksichtigt, in dem es lebend geboren wurde.
Ab diesem Zeitpunkt beginnt auch die unbeschränkte Steuerpflicht nach § 1 I EStG (Steuerpflicht). Erbschaftsteuerlich kann schon das ungeborene Kind (Nasciturus) Erwerber i. S. d. § 20 ErbStG und somit Steuerschuldner sein. Die staatliche Förderung für Kinder ist seit Beginn des Jahres 1996 durch § 31 EStG (Familienleistungsausgleich) grundlegend geändert worden.
Bis 1995 gab es für jedes Kind einen Kinderfreibetrag (Familienleistungsausgleich) und Kindergeld. Ab 1996 wurde nur noch eine der beiden Steuerenlastungen gewährt. Auf Grund des BVerfG-Urteils v. 10.11. 1998 sind neben dem sächlichen Existenzminimum auch der Betreuungsbedarf und der Erziehungsbedarf nunmehr steuerlich zu berücksichtigen.