Die in Deutschland als Kirchen anerkannten Religionsgemeinschaften können vom Staat in ihrem Namen Kirchensteuer einziehen lassen. Rechtsgrundlage sind die Kirchensteuergesetze der Länder. Erhoben wird sie als Zuschlag zur Einkommensteuer. Bemessungsgrundlage ist die Jahreseinkommensteuer.
Steuerpflichtig sind alle Mitglieder einer steuererhebungsberechtigten Kirche. Die Höhe des Kirchensteuersatzes wird durch das Bundesland festgelegt. Die Höhe des Steuersatzes liegt zwischen 8 und 9 %. Eine Kappungsgrenze bei hohen Einkommen soll die Kirchenaustritte wegen der Steuerlast vermindern. Bei Ehepartnern, die unterschiedlichen Religionen angehören, wird die Steuer auf die Kirchen verteilt.
Die Erhebung der Steuer wird durch die Finanzverwaltung oder durch eigenständige Kirchensteuerämter durchgeführt. Sie dient den Kirchen zur Finanzierung ihrer Tätigkeit. Die Kirchen haben für die Erhebung der Steuern 4 % der Einnahmen zu zahlen, sofern sie die Finanzverwaltung mit der Einziehung beauftragen. Alternativ werden Kirchenabgaben erhoben, um dem steuermindernden Kirchenaustritt entgegenzuwirken.