Es bestehen keine eindeutigen Abgrenzungen über die Einordnung als Kleinbetrieb im Steuerrecht. Nach der Einteilung in Größenklassen werden Betriebe mit einem steuerlichen Gewinn über 30.000 € als Kleinbetrieb eingestuft. Alternativ werden Umsatzerlöse bis 145.000 € als Merkmal herangezogen.
Nach dem HGB dürfen Kleinbetriebe zwei der folgenden Grenzen nicht überschreiten: 4,015 Mio. € Bilanzsumme; 8,03 Mio. € Umsatzerlöse; 50 Beschäftigte im Jahresdurchschnitt). Die Leitung und Führung von Kleinbetrieben ist auf den Betriebsinhaber und seine Familie konzentriert (Familienunternehmen); sie arbeiten im Unternehmen mit. Die Zahl der Beschäftigten ist eher gering. Kleinbetriebe sind i. d. R. Handwerks- oder Dienstleistungsbetriebe, die sich auf einen Standort fixieren.
Grenzüberschreitende Aktivitäten werden dagegen kaum ausgeübt. Kleinbetriebe sind meist als Einzelunternehmung oder als Personengesellschaft ausgestaltet. Die Besteuerung folgt der Rechtsform. Außerdem gelten steuerliche Sondervorschriften für bestimmte Branchen. Von der Rechtsform hängen zum Teil auch Finanzierungsmöglichkeiten ab. Kleinbetriebe haben eine geringe Eigenkapitalquote.
Ihnen fehlt in der Regel der Zugang zum Kapitalmarkt. In der EU wird mit Förderprogrammen die Aufnahme von Risikokapital erleichtert. Außerdem sind im Steuerrecht zahlreiche Freibeträge und Freigrenzen vorgesehen, die sich für Klein-betriebe stärker auswirken als für Mittelbetriebe oder Großbetriebe, z. B. Freibetrag bei der Gewerbesteuer von 24.500 €. Zum Teil werden steuerliche Folgen auch von der Betriebsgröße abhängig gemacht.
Im Umsatzsteuerrecht können Kleinunternehmer von der Umsatzsteuer befreit werden, wenn der Umsatz (brutto) im Vorjahr 17.500 € nicht überstiegen hat und im laufenden Jahr 50.000 € nicht übersteigen wird (§ 19 UStG). Die Beratung der Kleinbetriebe erfolgt meistens durch externe Berater (Steuerberatung).