Für Kleinunternehmer gibt es in § 19 UStG eine Freibetragsregelung. Danach wird unterhalb eines bestimmten Gesamtumsatzes (im vorangegangenen Kalenderjahr 17.500 € und im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich nicht mehr als 50.000 €) die geschuldete USt nicht erhoben. Folglich hat der Kleinunternehmer auch kein Recht, einen Vorsteuerabzug in Anspruch zu nehmen. Gem. § 19 II UStG hat er aber die Option, auf die Freibetragsregelung des § 19 I UStG zu verzichten.
Eine entsprechende Erklärung bindet den Unternehmer für mindestens fünf Jahre. Eine Aussage zur Vorteilhaftigkeit dieser Option bedarf einer Einzelfalluntersuchung. Insbesondere im Rahmen einer Großinvestition (hohe Anschaffungsausgaben) mit hohem Vorsteuerabzug kann sich der Verzicht auf die Behandlung als Kleinunternehmer lohnen.
Bei einer solchen auf fünf Jahre bindenden Entscheidung sollten die Struktur der Abnehmer, die Höhe des Umsatzsteuersatzes, die Höhe des Vorsteuerabzugs, zusätzliche Verwaltungskosten sowie Auswirkungen auf das Rechnungswesen berücksichtigt werden.