Die Körperschaftsteuer (KSt) ist eine Ertragsteuer. Adressaten sind juristische Personen mit Sitz oder Geschäftsleitung im Inland. Bemessungsgrundlage ist das zu versteuernde Einkommen. Die Gewinnermittlung, Bilanzierung (Bilanz) und Bewertung orientieren sich an den Vorschriften des EStG (§ 8 I KStG). Zusätzlich sind körperschaftsteuerliche Modifikationen zu beachten, z. B. nichtabziehbare Aufwendungen (§ 10 KStG).
Verdeckte Gewinnausschüttungen mindern das Einkommen nicht. Sondervorschriften sind für nationale Konzerne (Organschaften; Konzernsteuerrecht), Versicherungsunternehmen, Genossenschaften und Bausparkassen vorgesehen. Die KSt wird nach einem proportionalen Tarif erhoben. Den Körperschaftsteuersätzen kommt im internationalen Umfeld eine große Bedeutung zu, Gewinne in Deutschland durch die Zusatzbelastungen Gewerbesteuer und Solidaritätszuschlag vergleichsweise hoch belastet werden.
In diesem Zusammenhang ist eine Vereinheitlichung des vormals gespaltenen KSt-Satzes (Anrechnungsverfahren) auf 25 vorgenommen worden (Halbeinkünfteverfahren) (Einkommen- und Unternehmensteuerreform 2001-2005). Einmalig im VZ 2003 wurde 26,5 % erhoben. (Reform der KSt). Eine weitere Absenkung auf 19 % steht in der aktuellen Diskussion.