Definition Körperschaftsteuer
Der Körperschaftsteuer unterliegt das Einkommen von Körperschaften, z. B. der AG, GmbH, KGaA. Das Einkommen entspricht bei der Körperschaftsteuer begrifflich weitgehend dem des EStG. Es umfasst bei Steuerpflichtigen, die nach den Vorschriften des HGB zur Führung von Büchern verpflichtet sind, alle Einkünfte als Einkommen aus Gewerbebetrieb, außer den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit (§ 8 Abs. 2 KStG).
Das körperschaftsteuerliche Einkommen ist keine begrifflich definierte Größe, sondern rein additiv bestimmt. Dabei wird vom Ergebnis der Handelsbilanz ausgegangen, aus dem das Ergebnis der Steuerbilanz abgeleitet wird sowie Zurechnungen und Kürzungen berücksichtigt.
Vergleich EStG und KStG
Im Vergleich zum EStG enthält das KStG mehrere Sondervorschriften:
- Der Körperschaftsteuer liegt ein anderer Steuertarif als der Einkommensteuer zu Grunde.
- Die persönliche Leistungsfähigkeit wird nicht berücksichtigt.
- Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen gibt es nicht, da der Körperschaft die Privatsphäre fehlt.
Bemessungsgrundlage
Als Bemessungsgrundlage gilt nach § 7 KStG das Einkommen, das die Körperschaft innerhalb eines Kalenderjahres bezogen hat, d. h. die Körperschaftsteuer ist i.d.R. eine Jahressteuer.
Bei juristischen Personen, die nach den Vorschriften des HGB Bücher zu führen haben, ist der Gewinn — analog der Regelung im Einkommensteuerrecht — nach dem Wirtschaftsjahr zu ermitteln, für das sie regelmäßig Abschlüsse tätigen (§ 7 Abs. 4 KStG). Wenn bei diesen Steuerpflichtigen das Wirtschaftsjahr vom Kalenderjahr abweicht, gilt der Gewinn aus dem Gewerbebetrieb als in dem Kalenderjahr bezogen, in dem das Wirtschaftsjahr endet.