Das kollektive Arbeitsrecht ist das Recht, das die Vereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat sowie zwischen den Gewerkschaften und Arbeitgeberverbänden als Tarifvertragsparteien regelt. Seine Grundlage ist die Koalitionsfreiheit (Art. 9 Abs. 3 GG) als Recht, zur Vereinigung zum Zweck der Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen zu bilden. Zum kollektiven Arbeitsrecht zählen:
Das Tarifvertragsrecht, das im Tarifvertragsgesetz (TVG) geregelt ist. Der Tarifvertrag ist eine schriftliche Vereinbarung zwischen einem Arbeitgeber oder einem Arbeitgeberverband und einer Gewerkschaft. Die Regelung von Arbeitsverhältnissen sowie einzelner betriebsverfassungsrechtlicher bzw. betrieblicher Fragen steht im Vordergrund.
Das Betriebsverfassungsrecht, das im BetrVG verankert ist und den Umfang der Mitwirkung und Mitbestimmung der Arbeitnehmer an mitbestimmungspflichtigen Angelegenheiten eines Unternehmens klärt. Die Interessen der Arbeitnehmer werden überwiegend kollektiv von gewählten Vertretern der Arbeitnehmer, dem Betriebsrat, wahrgenommen.
Während die Gewerkschaften die Interessen der Arbeitnehmer auf überbetrieblicher Ebene u. a. durch Abschluss von Tarifverträgen vertreten, erfolgt die Mitwirkung und Mitbestimmung der Arbeitnehmer in Unternehmen mit mindestens regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmern durch die von ihnen gewählten Betriebsräte
Die Betriebsvereinbarung zählt auch zum kollektiven Arbeitsrecht. Sie wird in einem schriftlichen Vertrag zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat zur Regelung betriebsinterner Angelegenheiten geschlossen, die zum Zuständigkeitsbereich des Betriebsrats gehören. Der Arbeitgeber hat die Betriebsvereinbarung an geeigneter Stelle im Unternehmen auszulegen.