Definition Kommanditgesellschaft auf Aktien
Die Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA) ist eine juristische Person mit mindestens einem persönlich haftenden Gesellschafter, der das Unternehmen leitet. Die übrigen Gesellschafter sind als Kommanditaktionäre mit Einlagen auf das in Aktien zerlegte Kapital beteiligt, ohne dass sie mit ihrem Privatvermögen haften. Die KGaA ist eine Mischform zwischen der AG und der KG. Rechtsgrundlagen sind §§ 278 – 290 AktG und §§ 161-177 HGB. Mit der KGaA kann über den Kapitalmarkt ein großes Finanzvolumen aufgebracht werden.
Gründung einer KGaA
Zur Gründung einer KGaA sind ein oder mehrere Gründer erforderlich, von denen mindestens einer persönlich haftender Gesellschafter sein muss. Das Mindestkapital beträgt 50.000 €. Die KGaA wird in das Handelsregister eingetragen. Die Firma kann eine Personen-, Sach-, Fantasie- oder gemischte Firma sein und muss den Zusatz Kommanditgesellschaft auf Aktien bzw. KGaA enthalten. Die Auflösung der KGaA kann durch durch Kündigung eines persönlich haftenden Gesellschafters und Beschluss der Hauptversammlung erfolgen.
Für die Gesellschafter gilt:
Die Rechte der Geschäftsführung und der Vertretung liegen allein beim persönlich haftenden Gesellschafter, der geborener Vorstand ist. Der Gewinn für Kommanditaktionäre wird nach dem Verhältnis der Aktiennennbeträge verteilt.
Pflichten einer Kommanditgesellschaft
Die Pflichten bestehen vor allem in der Haftung. Während die persönlich haftenden Gesellschafter wie bei einer KG unbeschränkt haften, ist die Haftung der Kommanditaktionäre wie bei einer AG auf die Einlage beschränkt.
Die KGaA verursacht relativ hohe Kapitalkosten. Ihre Konstruktion ist kompliziert. Aus diesen Gründen hat sie in der Praxis nur begrenzte Bedeutung erlangt.