Der Kommissionär (von lat. committere: beauftragen) ist ein selbstständiger Kaufmann, der gewerbsmäßig im eigenen Namen, aber für fremde Rechnung Waren oder Wertpapiere kauft oder verkauft. Er kann in einem Dauervertragssverhältnis zu seinem Auftraggeber stehen oder von Fall zu Fall Aufträge annehmen.
Nach der Art der Tätigkeit unterscheidet man Einkaufskommissionäre und Verkaufskommissionäre.
Kommissionslager und Konsignationslager
Häufig richtet der Auftraggeber (Kommittent) seinem Kommissionär ein Lager ein. Es bietet den Vorteil, dass die betreffenden Fabrikate von den Kunden besichtigt und kurzfristig geliefert werden können. Im Inlandsverkehr nennt man es Kommissionslager, im Auslandsverkehr Konsignationslager.
Der Auftraggeber muss vor Überlassung eines solchen Lagers die Kreditwürdigkeit und Zuverlässigkeit des Kommissionärs gewissenhaft prüfen; bisweilen verlangt er auch die Stellung einer Kaution oder eine Bankgarantie. Die Einrichtung eines Konsignationslagers in Übersee ist besonders risikoreich, weil infolge der hohen Frachten von unredlichen Kommissionären die Preise nachträglich gedrückt werden können.
Pflichten des Kommissionärs
Der Kommissionär hat…
alle Geschäfte mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns auszuführen (Sorgfaltspflicht)
sich genau nach den Vorschriften seines Auftraggebers (Kommittenten) zu richten (Befolgungspflicht), insbesondere hinsichtlich der gesetzten Preisgrenze (Preislimit)
seinem Auftraggeber unverzüglich von dem getätigten Einkauf bzw. Verkauf Mitteilung zu machen (Anzeigepflicht)
über das durchgeführte Geschäft in einer Einkaufs- bzw. Verkaufsrechnung abzurechnen (Abrechnungspflicht). Alle günstigeren Bedingungen gelten dabei unmittelbar für den Auftraggeber, in dessen Interesse er handelt.
Rechte des Kommissionärs
Der Kommissionär hat…
Anspruch auf Provision, die fällig wird, sobald das Geschäft ausgeführt ist
Anspruch auf Ersatz der Kosten und Auslagen, die ihm bei der Ausführung des Auftrages entstanden sind (Frachten, Zölle, Maklergebühr usw.)
ein Pfandrecht, d. h. Zurückbehaltungsrecht an dem Kommissionsgut für seine Ansprüche gegenüber dem Auftraggeber
Anspruch auf Delkredereprovision, wenn er die Haftung für den Eingang der Rechnungsbeträge bei Zielverkäufen übernimmt
das Recht des Selbsteintritts, d. h. er kann Waren oder Wertpapiere, die er für den Auftraggeber kaufen soll, aus eigenen Beständen liefern oder bei Verkaufsaufträgen selbst als Käufer übernehmen. Voraussetzung ist aber, dass entweder der Kommittent (Auftraggeber) zustimmt oder die betreffenden Waren oder Wertpapiere einen Börsen- oder Marktpreis haben, Trotz des Selbsteintritts kann der Kommissionär von seinem Auftraggeber die übliche Provision und Ersatz der sonst regelmäßig entstehenden Kosten verlangen.
Bedeutung eines Kommissionärs
Der Kommissionär ist besonders im Außenhandel als Spezialist und Bearbeiter ihm bekannter Auslandsmärkte von großer Bedeutung. Im Binnenhandel ist er besonders wichtig bei der Einführung neuer Waren. Große Bedeutung hat das Kommissionsgeschäft im Wertpapierhandel der Banken und im Buchhandel. Im Kommissionsbuchhandel ist der Kommissionär Mittler zwischen Verleger und Buchhändler (Sortimenter).