Das Grundgesetz regelt die Gesetzgebungskompetenzen (Gesetzgebungshoheit) zwischen dem Bund und den Ländern. Neben der ausschließlichen Gesetzgebung entweder des Bundes oder der Länder für ein Rechtsgebiet, eröffnet Art. 72 GG die Möglichkeit einer konkurrierenden Gesetzgebung.
Die Länder dürfen auf den Gebieten der konkurrierenden Gesetzgebung Gesetze erlassen, sofern der Bund nicht von seinem Gesetzgebungsrecht Gebrauch macht. Sobald der Bund ein Gesetz in Kraft setzt, dürfen die Länder keine eigenen Gesetze schaffen. Die ausdrückliche Nicht-Besetzung eines Rechtsgebietes (z. B. durch Aufhebung eines bestehenden Gesetzes) durch den Bund sperrt dieses Rechtsgebiet auch für die Länder.
Da der Bund von seiner Gesetzgebungskompetenz in aller Regel Gebrauch macht, ist der Handlungsspielraum der Länder gering. Im steuerlichen Bereich hat der Bund die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz für Steuern, die nicht seiner ausschließlichen Gesetzgebung unterliegen, sofern deren Aufkommen dem Bund ganz oder teilweise zusteht. Die Länder dürfen dabei keine ausschließliche Gesetzgebungskompetenz haben.