Konkursquote / Insolvenzquote

Definition Insolvenzquote

Die Insolvenzquote ist der Bruchteil oder Prozentsatz, den die Insolvenzgläubiger bei der Insolvenzmasse aus dieser auf ihre Forderungen erhalten (§ 196 InsO). Eventuell zuvor erhaltene Abschlagszahlungen (§ 195 InsO) müssen bei der Berechnung der Insolvenzquote miteinbezogen werden. Die Insolvenzquote ist die Erfolgsquote des Insolvenzverfahrens.

Abschluss des Insolvenzverfahrens

Die Gläubiger können den ungetilgten Rest ihrer Forderungen nach Abschluss des Insolvenzverfahrens gegen den Schuldner weiter geltend machen (§ 201 InsO). Wenn der Schuldner als natürliche Person im Restschuld-Befreiungsverfahren eine Befreiung von seinen Schulden erreicht, führt das zum Erlöschen der Restforderung (§ 301 InsO). Der Erfolg des Verfahrens hängt von den Fähigkeiten des Insolvenzverwalters ab, zu dessen Aufgaben z. B. gehören:

  • Inbesitznahme und Verwaltung des zur Insolvenzmasse gehörenden Vermögens (§ 148 InsO)
  • Aufstellung eines Verzeichnisses der Massegegenstände (§ 151 InsO)
  • Erstellung des Gläubigerverzeichnisses (§ 152 InsO) und der Vermögensübersicht ( § 153 InsO).
  • Aufnahme der angemeldeten Gläubigerforderungen in eine Tabelle (§ 175 InsO)
  • Kündigung von Miet- oder Pachtverträgen (§ 109 InsO) und von Dienstverhältnissen (§ 113 InsO)
  • Anfechtung von Handlungen vor Eröffnung des Verfahrens, z.B. Schenkungen ( §§ 129 ff. InsO).
  • Fortführung eines zu erhaltenden Betriebes und Suche nach einem Käufer
  • Vorbereitung der Gläubigerversammlungen ( Berichts-, Priifungs- und Schlusstermin)
  • Verwertung der Massegegenstände, unter Beachtung der Aus- bzw. Absonderungsrechte
  • Ausarbeitung der Grundlagen für Schlussverteilung (Verteilungsverzeichnis, Schlussrechnung)
  • Auszahlung der Insolvenzquoten bei der Schlussvertellung.

Berichtstermin

Im Berichtstermin legt der Insolvenzverwalter die wirtschaftliche Lage des Schuldners dar.

Prüfungstermin

Im Prüfungstermin werden die dem Insolvenzverwalter zur Tabelle angemeldeten Forderungen der Gläubiger auf ihre Berechtigung nach geprüft und festgestellt ( §§ 176, 178 InsO).

Schlusstermin

Im Schlusstermin wird die Schlussverteilung mit Zustimmung des Insolvenzgerichts festgelegt (§§ 196,197 InsO). Das Insolvenzgericht beschließt die Aufhebung des Insolvenzverfahrens (§ 200 InsO).

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