Der innerkonzernliche Leistungsaustausch zwischen verbundenen Unternehmen, z. B. Warenlieferungen oder Managementleistungen, kann direkt abgerechnet werden. Bei der Einzelabrechnung Verrechnungspreis) wird für jede Leistung ein Entgelt verrechnet, das nach Art und Umfang für vergleichbare Leistungen wie unter fremden Dritten gezahlt wird (Fremdvergleich).
Die Bildung eines Verrechnungspreises sollte nach Auffassung der OECD immer dann erfolgen, wenn die Leistungen auch an Dritte erbracht werden. Eine indirekte Verrechnung ist für schwer voneinander abgrenzbare innerkonzernliche Leistungen möglich, die sich nach den deutschen Verwaltungsgrundsätzen auf verwaltungsbezogene Leistungen sowie Aufwendungen für Forschung und Entwicklung beziehen. Außerdem muss eine zusammengefasste Entgeltbewertung möglich sein.
Im OECD-Verrechnungspreisbericht 1999 sind für die indirekte Kostenverrechnung großzügigere Regelungen vorgesehen, z. B. Verrechnung von Aufwendungen für WerbeKampagnen und Projektentwicklung. Alle Kosten und Risiken für die Entwicklung, Produktion, den Erwerb von Wirtschaftsgütern, Dienstleistungen oder Rechten können Gegenstand eines Kostenumlagevertrages oder Kostenfinanzierungsvertrages sein. Die deutsche Finanzverwaltung plant, die eingeschränkten Möglichkeiten der indirekten Leistungsverrechnung den großzügigeren Bestimmungen der OECD anzupassen.