Krank als Arbeitnehmer: Rechte und Pflichten

Wann muss der Arbeitgeber über die Erkrankung informiert werden?

Im Falle einer Erkrankung sind Sie stets verpflichtet, Ihren Arbeitgeber unverzüglich (das heißt, innerhalb der ersten zwei Stunden des ersten Tages) hierüber in Kenntnis zu setzen. Dieses kann telefonisch oder auch mündlich, z. B. durch Verwandte oder Kollegen, erfolgen. Selbstverständlich kann die Krankmeldung auch per Fax oder E-Mail an den Arbeitgeber gesendet werden.

Wenn Sie länger als drei Kalendertage erkrankt sind, müssen Sie Ihrem Chef spätestens am vierten Tag eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorlegen. Allerdings kann Ihr Arbeitgeber diese Bescheinigung schon eher von Ihnen einfordern. Ebenso können sich aus Tarifverträgen oder auch aus dem Arbeitsvertrag andere Melderegelungen ergeben, die dann natürlich auch einzuhalten sind. Hierüber sollten Sie sich rechtzeitig informieren.

Haben Sie die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nicht pünktlich oder überhaupt nicht vorgelegt, dann droht Ihnen eine Abmahnung und im Wiederholungsfall sogar die Kündigung.

Muss man sagen, was man hat?

Sofern Sie nicht an einer ansteckenden Krankheit leiden, durch die Sie Kollegen oder Kunden gefährden könnten, sind Sie nicht verpflichtet, Ihrem Chef die Diagnose des Arztes mitzuteilen. Allerdings sollten Sie sich bei Nachfragen nicht zu verschlossen zeigen. Anderenfalls könnte er in Ihren krankheitsbedingten Ausfall mehr hineininterpretieren (beispielsweise eine schwere chronische Erkrankung), als Ihnen lieb sein kann. Denken Sie stets daran, dass Chefs nur an leistungsfähigen Mitarbeitern interessiert sind und nicht an kränkelnden.

In Ihrem eigenen Interesse sollten Sie Ihrem Arbeitgeber besser nur relativ harmlose Diagnosen mitteilen (wie beispielsweise Darmgrippe, grippaler Infekt). Vor allem, wenn Ihre Erkrankung psychische Ursachen hat (z. B. die Trennung von Ihrem Partner), ist es ratsam eine »organische« Krankheit anzugeben (wie etwa Magenverstimmung, Hexenschuss). Anderenfalls könnten Sie bei Ihrem Chef schnell auf der »Abschussliste« landen, weil er bei Ihnen eine verminderte Belastbarkeit und Leistungsfähigkeit vermutet.

Während Sie krankgeschrieben sind, sollten Sie unbedingt den Kontakt zur Firma halten. Damit beweisen Sie ein gewisses Pflichtbewusstsein. Außerdem obliegt Ihnen gegenüber Ihrem Arbeitgeber auch eine Informationspflicht, damit während Ihrer Abwesenheit der Betriebsablauf so reibungslos wie möglich funktionieren kann. Insbesondere müssen Sie auf wichtige Termine hinweisen, die Sie hätten wahrnehmen müssen, und mitteilen, wo Sie wichtige Unterlagen abgelegt haben.
Wenn Sie stattdessen einfach »abtauchen«, zeigen Sie Ihrem Chef, dass Ihnen die Firma ziemlich egal ist. Damit verletzen Sie auf jeden Fall Ihre Loyalitätspflicht. Entsteht dem Arbeitgeber durch Ihr gleichgültiges Verhalten sogar ein Schaden, kann dies zu einer Kündigung führen.
Selbstverständlich sollten Sie Ihren Chef auch darüber informieren, wann Sie voraussichtlich wieder einsatzfähig sein werden. Hierfür genügt ein Hinweis, welche Prognose ihr Arzt für Ihre Gesundung gestellt hat. Wenn Ihr Arbeitgeber weiß, wie lange Sie etwa ausfallen, kann er Ihre Vertretung besser planen.

Wenn der Vorgesetzte die Erkrankung anzweifelt

Zweifelt Ihr Chef die Richtigkeit Ihrer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung an, muss er seine Gründe hierfür unter Beweis stellen. Zweifel könnten z. B. aufkommen, wenn Sie im Sommer bei herrlichem Sonnenschein häufig krankgeschrieben sind, oder wenn Sie regelmäßig fehlen, wenn besonders viel zu tun ist. Der Arbeitgeber kann dann bei der Krankenkasse eine Begutachtung durch den medizinischen Dienst beantragen. Dieser teilt sein Untersuchungsergebnis Ihrem Arzt und der Kasse mit.

Sollte die Diagnose des medizinischen Dienstes nicht mit der Ihres behandelnden Arztes übereinstimmen, bekommt Ihr Chef einen Bescheid (allerdings ohne Diagnose), in dem entweder mitgeteilt wird, dass Sie nicht arbeitsunfähig krank sind oder dass Sie für einen kürzeren bzw. längeren Zeitraum ausfallen werden.
Lehnen Sie eine Untersuchung durch den medizinischen Dienst ab, wird Ihr Arbeitgeber wahrscheinlich vor das Arbeitsgericht ziehen. Dort wird Ihre Ablehnung der Kontrolluntersuchung auf jeden Fall zu Ihren Ungunsten ausgelegt werden.

Was darf man während der Krankschreibung unternehmen?

Während Ihrer Erkrankung sind Sie nicht verpflichtet, sich ständig in Ihrer Wohnung aufzuhalten. Selbstverständlich dürfen Sie — sofern Sie nicht bettlägerig sind — das Haus verlassen, um beispielsweise zum Arzt, zur Apotheke, zum Einkaufen oder Essen zu gehen. Wenn Sie allein stehend und pflegebedürftig sind, können Sie sich auch woanders (z. B. bei den Eltern oder Freunden) versorgen lassen.

Bei manchen Erkrankungen kann eine Ortsveränderung zur Genesung beitragen. Leiden Sie z. B. an einer Bronchitis, könnte ein Aufenthalt am Meer den Heilungsprozess fördern. In diesem Fall wäre es hilfreich, wenn Ihr Arzt eine solche Reise befürwortet und Sie Ihren Arbeitgeber hierüber informieren.
Ebenso können Besuche im Schwimmbad bei manchen Leiden (beispielsweise Rückenbeschwerden) sinnvoll sein. Sollte ein Kollege Sie also beim Chef »anschwärzen«, weil er Sie trotz Krankschreibung im Freibad getroffen hat, können Sie getrost kontern.

Krankheit — wichtige Urteile

Verspätete Krankmeldung
Ein Arbeitnehmer ist verpflichtet, seine Arbeitsunfähigkeit unverzüglich, das heißt ohne schuldhaftes Zögern, anzuzeigen. Dabei muss er auch die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit nach seinem subjektiven Kenntnisstand schätzen und dem Arbeitgeber mitteilen. Mit der Anzeige der Arbeitsunfähigkeit darf nicht gewartet werden, bis die ärztliche Diagnose vorliegt. Ein solches Verhalten könnte eine
ordentliche Kündigung rechtfertigen.
BAG, 31. B. 1989 — AZ: 2 AZR 13/89

Nachweis über Arbeitsunfähigkeit
Es darf arbeitsvertraglich vereinbart werden, dass eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung — abweichend vom gesetzlichen Regelfall — dem Arbeitgeber bereits ab dem ersten Tag der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit vorgelegt werden muss. In diesem Fall muss es sich aber nicht zwingend um eine ärztliche Bescheinigung handeln. Es genügt, wenn der Arbeitnehmer seine Arbeitsunfähigkeit auch anders beweisen kann. Bis zur Erbringung dieses Nachweises darf der Arbeitgeber das Arbeitsentgelt zurückbehalten.
BAG, 1. 10. 1998 — AZ: S AZR 726/96

Kontrolle durch Detektiv
Hat ein Arbeitgeber Zweifel, ob ein Arbeitnehmer tatsächlich krank ist, darf er durch den Einsatz eines Detektivs prüfen lassen, ob die Krankheit nur vorgespiegelt wird. Je nach Lage des Einzelfalles kann der »überführte« Arbeitnehmer dann sogar verpflichtet sein, die Detektivkosten zu tragen.
BAG, 17. 9. 1998 — AZ: 8 AZR S/97


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