Kreditsicherung – Methoden und Möglichkeiten

Die Frage der Kreditsicherung spielt für die Banken, die große Teile des Volksvermögens treuhänderisch verwalten, eine besondere Rolle.

Bevor die Bank einen Kontokorrentkredit gewährt, muss sie gewissenhaft prüfen, ob der Kreditnehmer nach seinen persönlichen Eigenschaften und den materiellen Verhältnissen seines Unternehmens (Ertragskraft des Unternehmens) auch in der Lage ist, den Kredit fristgemäß zurückzuzahlen.

Der reine Blankokredit ist in der Bankpraxis zwar verbreitet, aber nur für relativ kleine Beträge. In der Regel muss der Bankkunde zusätzliche Sicherheiten stellen.

Bürgschaft

Die Bürgschaft (§ 765 BGB), die ein Bekannter oder Verwandter des Kreditnehmers durch eine schriftliche Erklärung übernimmt, berechtigt den Gläubiger entweder den Bürgen sofort in Anspruch zu nehmen, wenn der Hauptschuldner seinen Verpflichtungen nicht nachkommt (selbstschuldnerische Bürgschaft) oder erst, nachdem die Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner erfolglos betrieben wurde (Ausfallbürgschaft).

Die Banken verlangen im Allgemeinen die selbstschuldnerische Bürgschaft. Die Abtretung von Forderungen (Zession) räumt dem Kreditgeber, z. B. der Bank, das Recht ein, eine oder mehrere Forderungen ihres Kunden einzuziehen. Man unterscheidet die offene Zession und die stille Zession.

Offene Zession

Bei der offenen Zession teilt der Kreditnehmer (auch Zedent genannt) den betreffenden Kunden (Schuldnern) die Tatsache der Abtretung mit; sie dürfen den geschuldeten Betrag dann nur noch an den neuen Gläubiger (Zessionär, z. B. eine Bank) zahlen.

Stille Zession

Bei der stillen Zession erfahren dagegen die Schuldner nichts von der Abtretung. Es besteht daher die Gefahr, dass der Zedent (= Kreditnehmer) die Forderung ein zweites Mal abtritt.

Mantel- und Globalzession

Zur Sicherung eines laufenden Kredits müssen eingegangene Forderungen immer wieder durch neue ersetzt werden. Zu diesem Zweck verpflichtet sich der Kunde in einem Mantelvertrag, in gewissen Zeitabständen Debitorenlisten einzureichen, aus denen die abgetretenen Forderungen ersichtlich sind. Ihre Summe muss den Kreditbetrag um mindestens 20-30% überschreiten. Zediert der Kunde sämtliche Forderungen an Kunden einer bestimmten Gruppe (z. B. Buchstaben A-D), so spricht man von einer Globalzession.

Verpfändung beweglicher Gegenstände

Die Verpfändung beweglicher Gegenstände (§ 1204 BGB) vollzieht sich in der Weise, dass Waren, Wertpapiere oder andere leicht veräußerliche Werte der Bank als Faustpfand übergeben werden. Die Übergabe der Ware selbst kann auch durch die Übergabe der entsprechenden, vorher indossierten Verfügungspapiere (Ladeschein, Lagerschein, Konnosement) oder durch „Lagerung unter Mitverschluss“ ersetzt werden. Kommt der Schuldner seiner Zahlungsverpflichtung nicht nach, so kann sich die Bank aus dem Pfand befriedigen. Zahlt der Schuldner fristgemäß so erlischt das Pfandrecht.

Sicherungsübereignung

Die Sicherungsübereignung kommt als Ersatz für die Verpfändung dann in frage, wenn der Schuldner die betreffenden Gegenstände (Maschinen, Kraft. wagen) zur Fortführung seines Geschäftsbetriebes unbedingt benötigt, Bank und Kreditnehmer schließen einen Vertrag ab, durch den der Kreditnehmer vorübergehend das Eigentum an genau bezeichneten Gegenständen auf die Bank überträgt, während diese ihm gleichzeitig die übereigneten Gegenstände zur Miete, Leihe oder Pacht überlässt.

Die Bank muss darauf achten, dass die übereigneten Sachen nicht schon anderweitig belastet oder unter Eigentumsvorbehalt geliefert sind. Bei einem Konkurs ist die Bank hinsichtlich der übereigneten Gegenstände absonderungsberechtigt.

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