Definition Kündigungsschutzrecht
Das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) sichert den Arbeitnehmer vor Nachteilen einer Kündigung durch den Arbeitgeber. Kündigungsschutz können alle Arbeitnehmer, nicht jedoch leitende Angestellte, geltend machen, sofern ihr Arbeitsverhältnis sechs Monate besteht und im Unternehmen mehr als zehn (ab 01.01.04) Arbeitnehmer beschäftigt sind. Es gilt:
rechtsunwirksame Kündigungen
Eine Kündigung ist rechtsunwirksam, wenn sie sozial ungerechtfertigt ist (§ 1 KSchG). Das ist sie dann, wenn sie nicht durch Gründe, die in der Person oder die im Verhalten des Arbeitnehmers liegen bzw. – durch dringende betriebliche Erfordernisse bedingt ist.
Eine Kündigung ist außerdem sozial ungerechtfertigt, wenn der Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz weiterbeschäftigt werden kann, oder der Arbeitgeber bei der betriebsbedingten Kündigung bei der Auswahl der zu kündigenden Mitarbeiter die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Alter und die Unterhaltspflichten nicht genügend beachtet hat.
Eine Kündigung von werdenden Müttern und Wöchnerinnen während der Schwangerschaft und vier Monate nach der Niederkunft ist unzulässig.
Eine Kündigung von Schwerbehinderten ohne vorherige Zustimmung des Integrationsamtes ist verboten (§§ 85, 91 Abs. 1 SBG IX).
Eine Kündigung während des Wehr- oder Ersatzdienstes ist nicht erlaubt. Mitarbeitern, die diese Dienste ableisten, dürfen dadurch keine Nachteile erwachsen.
Betriebsräte und Mitglieder der Jugendvertretung sind während der Amtszeit und ein Jahr danach unkündbar (§ 15 Abs. 1 KSchG). Der Schutz ist erforderlich, damit sie ihre Aufgaben ohne Furcht vor einer Kündigung wahrnehmen können.