Der Ladeschein stellt ein von einem Frachtführer ausgestelltes Wertpapier dar, in dem sich dieser verpflichtet, ein zu beförderndes Gut an den Berechtigten gegen Rückgabe des Ladescheins auszuliefern. Er ist ein Versandpapier in der Binnenschifffahrt (§§ 444-450 HGB und §§ 7276 Binnenschifffahrtsgesetz). In der Rheinschifffahrt wird der Ladeschein auch Rheinkonnossement und Flusskonnossement genannt.
Absender
Der Absender eines Gutes kann verlangen, dass ihm der Frachtführer nach Verladung der Ware einen Ladeschein ausstellt. Für das Rechtsverhältnis zwischen dem Frachtführer und dem Empfänger ist der Inhalt des Ladescheins maßgeblich. Der durch den Ladeschein Berechtigte hat bereits vor der Ankunft des Gutes am Ablieferungsort die Verfügungsrechte des Absenders über die Ware (§ 477 Abs. 2 HGB).
Ladeschein
Der Ladeschein hat grundsätzlich die gleiche Wirkung wie das Konnossement. Im Gegensatz zu diesem wird beim Ladeschein nur ein Original ausgestellt. Er kann sein:
Ein gewöhnlicher Ladeschein, der als Namenladeschein ein Rektapapier ist. Er enthält keine Orderklausel. Seine Übertragung auf eine andere Person erfolgt durch Übergabe und Abtretung, d. h. durch Zession (§ 410 BGB). Diese Person erwirbt aber nur diejenigen Rechte, die der Abtretende im Zeitpunkt der Abtretung noch an den Frachtführer hat.
Orderladeschein
Ein Orderladeschein, der eine Orderklausel des Ausstellers enthält. Der Berechtigte kann sich in seinen Ansprüchen an den Frachtführer unbedingt an den Inhalt des Orderladescheins halten. Der Orderladeschein wird durch Einigung, Übergabe und vor allem das Indossament übertragen (§ 363 HGB). Wegen seiner größeren Sicherheit im Handelsverkehr wird der Orderladeschein dem gewöhnlichen Ladeschein vielfach vorgezogen.