Das Lagerhaltungspapier ist ein Dokument, das im Binnen- und Außenhandel die Lagerung von Gütern bescheinigt. Es wird auch als Lagerschein bezeichnet und zum Nachweis der Einlagerung von einem Lagerhalter ausgestellt. Lagerhalter ist, wer im Sinne des § 416 HGB die gewerbsmäßige Einlagerung und Aufbewahrung von Gütern übernimmt.
Lagerempfangsschein
Der Lagerempfangsschein bestätigt den Empfang der Ware durch den Lagerhalter mit der Verpflichtung, die Ware an den durch die Vorlage des Lagerempfangsscheines Berechtigten herauszugeben.
Lagerhaltungspapiere können sein:
Der gewöhnliche Lagerschein als Namenslagerschein, der ein Rektapapier ist. Damit steht der Anspruch auf Herausgabe der Ware nur dem namentlich in der Urkunde Genannten zu. Der Anspruch gilt auch für denjenigen, der seine Berechtigung durch fortlaufende Zessionsverträge unter Vorlage des Namenslagerscheins dokumentieren kann. Sollte der Namenslagerschein zu Finanzierungszwecken verpfändet werden, ist der Lagerhalter zu benachrichtigen.
Orderlagerschein
Der Orderlagerschein, der ein gekorenes Orderpapier ist und nur von dafür staatlich ermächtigten Lagerhaltern ausgestellt werden darf. Er wird — im Gegensatz zum geborenen Orderpapier kraft Gesetzes — durch die Orderklausel des Ausstellers zum Orderpapier. Der Orderlagerschein ist durch Indossament übertragbar, d. h. durch einen Übertragungsvermerk auf der Rückseite des Orderpapiers.
Verfügbarkeit des Lagergutes
Die Verfügbarkeit des Lagergutes geht mit der Übertragung eines Lagerhaltungspapiers auf den Empfänger über. Der Hauptvorteil besteht darin, dass bei der Eigentumsübertragung die Übergabe des Papiers an die Stelle der schwerfälligen Übergabe des Lagergutes tritt.