Die Lebensversicherung ist als Instrument der privaten Altersversorgung und des Hinterbliebenenschutzes dem Privatvermögen zuzuordnen. Zu unterscheiden ist zwischen kapitalbildenden Versicherungen und der reinen Risikovorsorge. Unter den Voraussetzungen des § 10 I Nr. 2a EStG können Beiträge zu Lebensversicherungen im Rahmen der gesetzlichen Höchstgrenzen als Sonderausgaben berücksichtigt werden.
Die Erträge aus Lebensversicherungen werden nach dem derzeitigen Stand nicht besteuert. Ab 01.01.2005 können Lebensversicherungen nur noch eingeschränkt als steuerlich begünstigte Kapitalanlageform angesehen werden (Halbeinkünfteverfahren). Mit dem Alterseinkünftegesetz wurde die Begünstigung der Kapitallebensversicherung reduziert.
Lebensversicherung im Steuerrecht
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