Leuchtmittelsteuer

Die Leuchtmittelsteuer war eine Verbrauchsteuer auf technische Erzeugnisse zur Beleuchtung. Historische Vorgänger waren Abgaben auf Wachs, Kerzen und Petroleum seit dem 17. Jhd. (Steuergeschichte). Zur Besteuerung von Glühlampen und Glühkörpern wurde die Leuchtmittelsteuer als Reichssteuer 1909 eingeführt. Seit 1949 war sie Bundessteuer. Sie wurde zum 1.1. 1993 im Hinblick auf den EG-Binnenmarkt (Harmonisierung; EU) abgeschafft.

Steuergegenstand war jedes technisch unmittelbar gebrauchsfähige Gerät, das bei Einschalten eines Stromkreises Licht erzeugte (§ 1 I LeuchtmStDB). Damit war die kleinste funktionsfähige Lichteinheit gemeint, in der Umgangssprache die „Glühbirne“. Schirme, Standfüße und „Lampen“ fielen nicht unter den Begriff. Eine Reihe von Steuerbefreiungen stellte technische Lampen von der Leuchtmittelsteuer frei (z. B. Signal-, Prüf- und medizinische Lampen).

Der Steuertarif sah einen Stücktarif mit insgesamt 29 unterschiedlichen Sätzen nach Bauform und Leistungsaufnahme der Lampen vor. Steuerpflichtig (Steuerpflicht) war der Hersteller oder Importeur. Steuerdestinatar der Leuchtmittelsteuer war der Endverbraucher, auf den die Steuer überwälzt werden sollte. Der Steuerschuldner musste über die verbrauchsteuerpflichtigen Glühlampen eine Steueranmeldung anfertigen. Die Finanzverwaltung setzte die Leuchtmittelsteuer mit Steuerbescheid fest.


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