Liquidationsbilanz

Die Liquidationsbilanz ist eine Sonderbilanz, die der Liquidation des Unternehmens, dient. Sie wird auch Abwicklungsbilanz genannt. Da das Unternehmen bereits eingegangene Verpflichtungen erfüllen muss und auch noch neue Verpflichtungen eingehen kann, sofern dies der Abwicklung dient (§ 268 AktG und § 149 HGB), ist es möglich, dass die Abwicklung sich über mehrere Jahre erstreckt. In diesem Falle können unterschieden werden:

Liquidations-Eröffnungsbilanz

Die Liquidations-Eröffnungsbilanz, die den Stand des Vermögens und der Schulden zu Beginn der Abwicklung offenlegt. Sie erfordert die Erstellung eines Eröffnungsinventars durch tatsächliche körperliche Aufnahme der Vermögenswerte unter Berücksichtigung der Grundsätze ordnungsmäßiger Inventur. Gesetzliche Vorschriften für ihre Gliederung gibt es für Einzelunternehmen und Personengesellschaften nicht. Kapitalgesellschaften haben grundsätzlich die Gliederungsvorschriften des § 266 Abs. 2 HGB zu beachten.

Die Liquidations-Zwischenbilanzen, wenn sich die Abwicklung über mehrere Jahre erstreckt. Dann ist am Ende eines jeden Jahres eine Liquidations-Jahresbilanz zu erstellen (§ 270 Abs. AktG). Für Einzelunternehmen und Personengesellschaften ist diese Pflicht im HGB nicht ausdrücklich erwähnt. Sie lässt sich aber aus der allgemeinen Vorschrift des § 242 Abs. 1 HGB ableiten, wonach für den Schluss eines jeden Geschäftsjahres eine Bilanz erstellt werden muss.

Liquidations-Schlussbilanz

Die Liquidations-Schlussbilanz, deren Notwendigkeit sich aus § 154 HGB ergibt. Nach § 273 AktG ist eine Schlussrechnung vorzulegen, wenn sämtliche Vermögensgegenstände veräußert und die Gläubiger befriedigt sind. Sie ist als eine Gegenüberstellung der noch vorhandenen liquiden Mittel und der Ansprüche der Gesellschafter keine Bilanz im eigentlichen Sinne, weil sie nicht den Vermögensstand ausweist, sondern lediglich die Einzahlungen und ihre Verwendung zeigt.

Kurzfassung: Die Liquidationsbilanz ist eine Sonderbilanz, die nur im Fall einer Liquidation erstellt wird. Ziel ist die Befriedigung der Gläubigeransprüche und die Besteuerung der evtl. noch vorhandenen stillen Reserven.

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