Lockvogelwerbung zieht Verbraucher durch besonders preisgünstige MarkenProdukte an. Der Preiswettbewerb unter Hervorhebung einzelner Produkte ist grundsätzlich zulässig. Lockvogelwerbung hat aber zwei besondere Facetten: Zum einen kann der Verbraucher bei der Lockvogelwerbung leicht verkennen, dass alle anderen Artikel normal kalkuliert sind. Zum anderen besteht bei der Lockvogelwerbung die Gefahr, dass der Verbraucher, hat er erst einmal das Ladengeschäft betreten, auf ein teureres Produkt umgeleitet wird, insbesondere wenn das Produkt schon ausverkauft ist.
Wird dem Verbraucher durch massierte Lockvogelwerbung suggeriert, dass das übrige Sortiment ebenfalls besonders preisgünstig ist (z. B. der Preis von Produkt X ist ein Beispiel für unsere Kalkulation), oder ist die mit der Lockvogelwerbung beworbene Ware nicht ausreichend bevorratet (Regelvorrat für die Befriedigung der zu erwartenden Nachfrage für zwei Tage), liegt irreführende Werbung vor (Irreführung über die Preisbemessung bzw. Irreführung über eine angemessene Bevorratung gemäß § 5 Abs. 5 UWG).