Lohnkonto

Ein Arbeitgeber hat zur Erleichterung der Nachprüfung des Lohnsteuerabzugs am Ort der Betriebsstätte für jeden Arbeitnehmer ein Lohnkonto nach § 41 I EStG, § 4 LStDV zu führen (Lohnsteuerbetriebsstätte). Es muss unter anderem folgende Angaben zu enthalten: Name, Geburtstag, Wohnsitz, Steuerklasse, Zahl der zu berücksichtigenden Kinder, Religionsbekenntnis des Arbeitnehmers, Nummer der Lohnsteuerkarte und darauf eingetragene Freibeträge sowie die eTIN.

Die Nachweise können auf Datenträgern aufbewahrt werden, wenn die Daten während der Dauer der Aufbewahrungsfrist verfügbar sind und jederzeit innerhalb angemessener Frist lesbar gemacht werden können (§ 147 II AO). Mit der Pflicht zur Führung von Lohnkonten entstehen dem Arbeitgeber weitere Steuerverwaltungskosten im Zusammenhang mit dem Lohnsteuer-Abzugsverfahren.


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