Lohnsteuerklassen

Nach § 38b EStG werden Arbeitnehmer für die Durchführung des Lohnsteuerabzugs in Steuerklassen eingeteilt. Dabei gelten folgende Kriterien: In Steuerklasse I gehören ledige Arbeitnehmer, verheiratete, verwitwete oder geschiedene Arbeitnehmer, bei denen die Voraussetzungen für die Steuerklasse III oder IV nicht erfüllt sind.

In Steuerklasse II werden Arbeitnehmer eingruppiert, wenn sie die Voraussetzungen zur Steuerklasse I erfüllen und bei ihnen der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende (§ 24b EStG) zu berücksichtigen ist. Steuerklasse III ist für Arbeitnehmer vorgesehen, die verheiratet und beide unbeschränkt steuerpflichtig sind, nicht dauernd getrennt leben und von denen nur ein Ehepartner in einem Beschäftigungsverhältnis steht. Unter bestimmten, in § 38b EStG genannten Voraussetzungen, sind in die Steuerklasse III noch weitere Arbeitnehmer einzugruppieren.

Die Steuerklasse IV kommt für Arbeitnehmer in Betracht, soweit beide Ehegatten unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind, nicht dauernd getrennt leben und der Ehegatte des Arbeitnehmers ebenfalls Arbeitslohn bezieht. Die Steuerklasse V ist für Arbeitnehmer relevant, die die Voraussetzungen der Steuerklasse IV erfüllen, der Ehegatte des Arbeitnehmers aber auf Antrag beider Ehegatten in die Steuerklasse III eingereiht wird.

Steuerklasse VI ist für Arbeitnehmer vorgesehen, die nebeneinander von mehreren Arbeitgebern Arbeitslohn beziehen. Nach dieser Steuerklasse wird die Lohnsteuer aus dem zweiten und jedem weiteren Dienstverhältnis errechnet.


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