Beim Maßgeblichkeitsprinzip wird die steuerrechtliche mit der handelsrechtlichen Gewinnermittlung verknüpft. Verankert ist dieses Prinzip in § 5 Absatz 1 vom Einkommensteuergesetz (EStG).
Definition / Erklärung
Es gibt die Grundsätze der ordnungsgemäßen Buchführung im Rahmen vom Handelsgesetzbuch. Diese sind nach dem Maßgeblichkeitsprinzip auch für die Aufstellung einer Steuerbilanz gültig.
Anders ausgedrückt wird davon gesprochen, dass bezüglich der Handelsbilanz eine Maßgeblichkeit im Hinblick auf die Steuerbilanz gültig ist.
Änderungen durch BilMoG 2009
Im Jahr 2009 trat das Bilanzmodernisierungsgesetz (BilMoG) in Kraft. Dabei kam es in § 5 Absatz 1 Satz 1 zu einer Ergänzung. Eine Rolle spielt dabei das Wahlrecht. Nun ist die Handelsbilanz nicht mehr länger für die Steuerbilanz maßgeblich.
Jedoch behalten die für die Handelsbilanz-Aufstellung erforderlichen Grundsätze Gültigkeit. Zudem gelten diese Grundsätze auch für die Steuerbilanz-Aufstellung Gültigkeit. Eine zwingende Bindung an die Handelsbilanz mit der darin enthaltenen Bewertung und den Ansätzen besteht in Bezug auf die Erstellung der Steuerbilanz nicht mehr.
Die umgekehrte Maßgeblichkeit
Bis zum Jahr 2009 war es möglich rein steuerliche Wahlrechte (z.B. die Sonderabschreibungen) auch in der Handelsbilanz auszuüben. Es handelte sich dabei um so genannte Öffnungsklauseln, deren Aufführung im Handelsgesetzbuch erfolgte.
Durch das Inkrafttreten vom Bilanzmodernisierungsgesetz wurden diese Klauseln gegenstandslos. Abweichungen können im Hinblick auf die Steuerbilanz und die Handelsbilanz auftreten. Deutlich hervor treten diese bei der Bilanzierungshöhe, wobei auch von der Bewertung die Rede ist.
Zusammenfassung
- Maßgeblichkeitsprinzip verknüpft die steuerrechtliche mit der handelsrechtlichen Gewinnermittlung
- nach der Einführung vom BilMoG 2009 ist die Handelsbilanz nicht mehr länger für die Steuerbilanz maßgeblich
- die umgekehrte Maßgeblichkeit wurde im Zuge des Bilanzmodernisierungsgesetz 2009 ebenfalls abgeschafft