Zur Summe der Materialgemeinkosten zählen all jene Kosten, die im Zusammenhang mit dem Material anfallen, sich jedoch nicht auf ein bestimmtes Produkt beziehen. Sie umfassen mehrere Komponenten und können somit keiner Kostenstelle direkt zugerechnet werden.
Definition / Erklärung
Die Materialgemeinkosten beinhalten unter anderem Lagerkosten sowie Verpackungs- und Versandkosten. Ebenso können Personalkosten und Abschreibungen der Produktionsstätte dazugerechnet werden.
Um die Materialgemeinkosten zu ermitteln, ist ein jährlicher Kostenstellenplan nötig. Ein Materialgemeinkostenzuschlag wird errechnet, um die Summe der Kosten zu ermitteln. Um diesen zu erhalten, werden die Materialgemeinkosten mit dem jährlichen Materialeinsatz ins Verhältnis gesetzt. Dieser Zuschlag wird dem verbrauchten Material hinzugerechnet. Aus der Summe der Materialgemeinkosten und der Materialeinzelkosten ergeben sich in der betrieblichen Kostenrechnung dann die Materialkosten, die zur Herstellung für ein Produkt notwendig sind.
Unterschied zu Materialeinzelkosten
Die Materialeinzelkosten stehen mit einem bestimmten Produkt in Verbindung und werden dem jeweiligen Kostenträger direkt zugeordnet.
Sie gehören zu den Herstellungskosten und sind die Grundlage der Materialgemeinkosten. Hingegen können die Materialgemeinkosten keinem einzelnen Produkt zugerechnet werden. Der Inhalt dieser Kosten ist sehr umfassend und somit ist keine direkte Kostenstelle für sie zuständig.
Beispiele für Materialgemeinkosten
- Miete z.B. für Lagerräume und Büros
- Gehälter der Mitarbeiter: Einkauf, Lager, Warenannahme
- Abschreibungen von Einrichtung und Gebäuden
- Prüfkosten
Materialgemeinkosten im Handelsrecht
Das Handelsrecht ist bei beiden, Materialeinzel- und Materialgemeinkosten zu berücksichtigen. Die Regelungen hierfür sind im Handelsgestzbuch, kurz HGB, festgelegt. § 255 Abs. 2 Satz 2 enthält wichtige Eintragungen für die Materialgemeinkosten, wonach es zwingend erforderlich ist, diese Kosten zur Berechnung der Herstellungskosten hinzuzunehmen. Damit beispielsweise Endprodukte in der Bilanz berücksichtigt werden können, ist dies unumgänglich.
Zusammenfassung
- Materialgemeinkosten sind keinem bestimmten Produkt zugehörig
- es gibt keinen direkten Kostenträger
- Materialeinzelkosten und Materialgemeinkosten ergeben zusammen die Materialkosten
- die Regelungen für die Materialgemeinkosten sind im HGB festgelegt