Meistbegünstigung


Die Meistbegünstigung ist eine Klausel im internationalen Handelsverkehr, wonach sich ein Staat vertraglich verpflichtet, den Partnerländern Vergünstigungen im Außenhandel zu gewähren, zum Beispiel Einfuhrerleichterungen, die er den meistbegünstigten Drittländern einräumt. Gemeinhin fordert ein Land, das die Meistbegünstigung akzeptiert, gleiches Verhalten von den Partnerländern. Es gilt der Grundsatz der Nichtdiskriminierung = alle Handelspartner sollen der Theorie nach gleich behandelt werden.

Das allgemeine Zoll- und Handelsabkommen (GATT) und die Welthandelsorganisation WTO bauen auf diesen Prinzipien auf und bilden den rechtlichen Rahmen für die Liberalisierung des Welthandels. Doch einen bedingungslosen Freihandel können sich nur wirtschaftlich starke Länder leisten. Vor allem Entwicklungsländer verweisen auf ihre mangelnde Wettbewerbsfähigkeit und fordern Ausnahmen vom Prinzip der Meistbegünstigung um zum Beispiel Importgüter mit weit höheren Zöllen belasten zu dürfen, als dies bei ihren Exportwaren der Fall ist. Die WTO gestattet zeitlich begrenzte Ausnahmen von der Meistbegünstigung bei Freihandelszonen oder Wirtschaftsgemeinschaften.

Weitere Erklärung:

Der Grundsatz der Meistbegünstigung konkretisiert das Prinzip der Gleichbehandlung (Diskriminierung). Bedeutung erlangen Meistbegünstigungsklauseln im Außenhandel, im Bereich der Zölle und bei indirekten Steuern. Tarifäre Handelshemmnisse und mengenmäßige Beschränkungen werden demzufolge gleich behandelt.

Das Prinzip der Meistbegünstigung gilt vor allem für die Handelsabkommen der World Trade Organization. Handelsvorteile, die einem Staat und Nichtmitgliedern der WTO gewährt werden, gelten für alle Staaten der Handelsorganisation. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, Dienstleistungen und Erbringer von Dienstleistungen aus WTO-Staaten nicht ungünstiger zu behandeln als Nicht-WTO-Staaten.

Problematisch ist das Verhältnis des Grundsatzes zu zwischenstaatlichen Abkommen (Steuerabkommen). Bei konsequenter Anwendung der Meistbegünstigung müssten abkommensrechtliche Vorteile, die einem anderen Vertragsstaat zugestanden werden (z. B. Freistellung der Einkünfte), auch allen anderen DBA-Staaten gewährt werden.

In den deutschen Steuerabkommen mit osteuropäischen Staaten wird das Diskriminierungsverbot in abgeschwächter Form nach dem Meistbegünstigungsgrundsatz vereinbart. Die Anwendung der Meistbegünstigung in Steuerabkommen wird jedoch insgesamt von den internationalen Institutionen abgelehnt.


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