Minderung


Minderung – Ist eine gekaufte Sache mangelhaft, so hat der Käufer neben den Möglichkeiten des Rücktritts und (bei Verschulden) des Schadensersatzes den Anspruch auf Minderung (§ 437 Ziff. 2 BGB). Der Betrag der Minderung ergibt sich dabei nicht aus der Differenz zwischen Kaufpreis und dem jetzigen objektiven Wert der mangelhaften Sache; Vielmehr ist der Kaufpreis in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem die verkaufte Sache in mangelfreiem Zustand zum wirklichen Wert zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses stand (§ 441 Abs. 3 BGB).

Beispiel: Die zum Preis von 330 EUR verkaufte Sache wäre in mangelfreiem Zustand 300 EUR wert gewesen, in mangelhaftem Zustand beträgt ihr Wert nur noch 200 EUR; nach der Formel „Kaufpreis zu gemindertem Kaufpreis = Wert der mangelfreien Sache zum Wert der mangelhaften Sache“ ergibt sich ein geminderter Kaufpreis von 220 EUR.

Der Grund dafür, dass nicht einfach der jetzige objektive Wert der Sache den Umfang der Preisminderung bestimmt, liegt darin, dass man demjenigen Vertragspartner, der als Verkäufer oder Käufer günstig abgeschnitten hat, auch bei der Minderung die Vorteile seines Geschäfts erhalten will.

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