Mischformen setzen sich meist aus zwei, selten aus mehreren Rechtsformen zusammen. Bei der sog. „Grundtypvermischung“ werden unterschiedliche Gesellschaftsformen miteinander verbunden, ohne dass die beteiligten Gesellschaften ihre Selbständigkeit aufgeben. In der Regel handelt es sich um eine Kombination von Personen- und Kapitalgesellschaften.
Der bedeutendste Fall aus diesem Problemkreis ist wohl die GmbH & Co. KG, eine KG an der eine GmbH als persönlich haftende Gesellschafterin beteiligt ist. Daneben wäre auch eine GmbH & Co. OHG denkbar, also eine OHG, deren persönlich haftende Gesellschafterin ebenfalls eine GmbH ist. Weniger bedeutend ist die AG & Co., eine OHG oder KG mit einer AG als persönlich haftender Gesellschafterin.
Neben diesen „einfachen“ Mischformen sind aber auch mehrstufige Gesellschaftsverbindungen möglich. Die KGaA stellt eine kodifizierte Mischform dar. Mischformen versuchen insbesondere den Vorteil der Haftungsbeschränkung der Kapitalgesellschaft mit steuerlichen Vorteilen der Personengesellschaft zu verbinden. Dabei ergeben sich meist zahlreiche Gestaltungsmöglichkeiten, mit denen die Rechtsform steueroptimal geformt werden kann.
Die GmbH & Co. ist als Personengesellschaft immer auch eine Mitunternehmerschaft. Bei Gesellschaften, deren persönlich haftende Gesellschafter ausschließlich Kapitalgesellschaften sind, und nur diese oder Nichtgesellschafter zur Geschäftsführung befugt sind, gilt deren Tätigkeit gem. § 15 III Nr. 2 EStG auch dann als Gewerbebetrieb, wenn sie ihrer Natur nach nicht gewerblich ist. Folglich sind die Gesellschafter einkommensteuer- oder körperschaftsteuerpflichtig, die Gesellschaft ist gewerbesteuer- und umsatzsteuerpflichtig.