Mittelbetrieb im Steuerrecht

Es bestehen keine eindeutigen Abgrenzungen über die Einordnung als Mittelbetrieb im Steuerrecht. Nach der Einteilung in Größenklassen werden Betriebe mit einem steuerlichen Gewinn über 47.000 € als Mittelbetrieb eingestuft. Nach dem HGB dürfen Mittelbetriebe zwei der folgenden Grenzen nicht überschreiten: 16,06 Mio. € Bilanzsumme; 32,12 Mio. € Umsatzerlöse; 250 Beschäftigte im Jahresdurchschnitt.

Häufig werden die Termini „mittelständische“ Unternehmen und Mittelbetriebe gleichgesetzt. Die Besteuerung von Unternehmen folgt der Rechtsform. Außerdem gelten steuerliche Sondervorschriften für bestimmte Branchen. Zum Teil werden steuerliche Folgen auch von der Betriebsgröße abhängig gemacht. Die Beratung der Mittelbetriebe erfolgt in der Regel durch externe Berater (Steuerberatung).

Ab einer bestimmten Größe können auch extern bezogene Dienstleistungen durch interne Abteilungen übernommen werden (Steuerabteilung). In der EU bestehen Sonderprogramme zur Existenzgründung und zur Aufnahme von Risikokapital zur Förderung von Klein- und Mittelbetrieben.


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