Mobbing: Folgen, Kündigung und Hilfe

Was ist Mobbing?

Der Begriff »Mobbing« taucht in den letzten Jahren immer häufiger in den Medien auf. Dabei geht es um Menschen, die am Arbeitsplatz von ihren Kollegen oder Vorgesetzten so massiv und so lange schikaniert oder ausgegrenzt werden, bis sie kündigen, krank werden oder sogar nur noch den Selbstmord als Ausweg sehen, um ihrem Leidensdruck zu entgehen.

Der Ausdruck »Mobbing« stammt aus dem Englischen und bedeutet etwa »über jemanden herfallen« oder »jemanden anpöbeln«. Die Gesellschaft gegen psychosozialen Stress und Mobbing (GpsM e. V) hat Mobbing in der Berufswelt folgendermaßen definiert:

· Es liegt eine konfliktbelastete Kommunikation am Arbeitsplatz unter Kollegen oder zwischen Vorgesetzten und Untergebenen vor.

· Die angegriffene Person ist unterlegen.

· Sie wird von einer oder mehreren anderen Personen systematisch und während längerer Zeit direkt oder indirekt angegriffen.

· Das Ziel bzw. der Effekt dieser Angriffe ist der Ausstoß dieser Person.

· Die angegriffene Person erlebt das Vorgehen als Diskriminierung.

Natürlich gab es auch schon früher in den meisten Betrieben Intrigen oder Schikanen zwischen Kollegen bzw. zwischen Chefs und Arbeitnehmern. Animositäten zwischen einzelnen Personen treten eben immer wieder auf und lassen sich dort, wo viele Menschen miteinander arbeiten und auskommen müssen, kaum vermeiden. Mobbing hat allerdings eine andere, weitaus gefährlichere Qualität als einfache Schikanen.

Es handelt sich hierbei um eine gezielte Vernichtungstaktik, die einen Mitarbeiter zermürben und schließlich wegekeln soll. Die rasante Ausbreitung dieses Phänomens liegt möglicherweise in der allgemein ansteigenden Aggressivität und Brutalität innerhalb der Gesellschaft begründet. Hinzu kommt der steigende Leistungsdruck in den Betrieben — eine Folge der wachsenden Arbeitslosigkeit.

All das können Gründe dafür sein, dass immer mehr Arbeitnehmer versuchen, ihre Ängste und ihren Frust am Arbeitsplatz dadurch zu kompensieren, dass sie vermeintlich schwächere Kollegen quälen und erniedrigen. Möglicherweise ist dies auch ihre Überlebenstaktik — sie versuchen andere zur Kündigung zu nötigen, um ihren eigenen Arbeitsplatz zu sichern.

Wann liegt ein Fall von Mobbing vor?

Aus arbeitsmedizinischer Sicht liegt ein Fall von Mobbing dann vor, wenn eine Person mindestens einmal pro Woche über einen Zeitraum von mindestens einem halben Jahr von einer oder mehreren Personen am Arbeitsplatz durch bestimmte Verhaltensweisen angegriffen und schikaniert wird. Dies kann z. B. durch abfällige Bemerkungen geschehen, durch Sichlustigmachen oder auch durch eisiges Schweigen, wenn die betroffene Person das Zimmer betritt.

Durch Mobbing werden Menschen am Arbeitsplatz isoliert und psychisch zu Grunde gerichtet. Der extreme soziale Stress, unter dem sie stehen, führt oftmals zur völligen körperlichen und seelischen Erschöpfung. In der Regel dauert es nicht länger als ein halbes Jahr, bis das Opfer eines solchen Psychoterrors seelisch und nicht selten auch körperlich zusammenbricht. Es ist unbestreitbar, dass Mobbing krank macht.

Wer ist von Mobbing betroffen?

Mobbing kann jeden treffen. Nach Expertenschätzungen sind Frauen häufiger Mobbing-Attacken am Arbeitsplatz ausgesetzt als Männer. Dabei werden etwa 44 Prozent der Mobbing-Opfer von ihren Kollegen terrorisiert. In ca. 37 Prozent der Fälle sind es Vorgesetzte, die ihren Untergebenen das Leben schwer machen. Aber auch Chefs werden von Mobbing nicht verschont. So sind immerhin 9 Prozent der Mobbing-Betroffenen Vorgesetzte.

Fachleute schätzen, dass mittlerweile weit über eine Million Arbeitnehmer von dem Problem Mobbing betroffen sind. Durchschnittlich muss jeder vierte Arbeitnehmer damit rechnen, während seines Berufslebens ein Mobbing-Opfer zu werden.

Mobbing ist jedoch nicht nur ein Problem einzelner Personen. Es wirkt sich auch negativ auf das gesamte Arbeitsklima und auf die Produktivität eines Unternehmens aus.

Welche Folgen hat Mobbing?

Die psychischen und psychosomatischen Folgen für die Betroffenen sind oftmals dramatisch. Sie reichen von Konzentrationsstörungen, Herz- und Kreislaufproblemen, Atembeklemmung, Kopfschmerzen, Schlafstörungen, Magengeschwüren bis hin zu schwersten Angstzuständen und Depressionen, die nicht selten sogar bis zum Selbstmord führen. Nach schwedischen Untersuchungen ist für 10 bis 20 Prozent aller Selbstmorde Mobbing als Grund anzusehen.

Außerdem werden durch Mobbing horrende und unnötige Behandlungskosten, Krankengelder und Frührenten produziert. Mobbing ist somit auch ein volkswirtschaftliches Problem und eine Gefahr für unsere Gesellschaft. Leider ist die Mobbing-Forschung in Deutschland erst wenig entwickelt. Darüber hinaus leugnen oder verharmlosen die meisten Betriebe dieses Problem immer noch.

Wie kann man sich gegen Mobbing wehren?

Grundsätzlich gilt für das Mobbing, ähnlich wie für das Problem der sexuellen Belästigung am Arbeitsplatz, dass Sie sich möglichst gar nicht erst zum »Opfer« machen lassen, sondern Ihrerseits so früh wie möglich in die Offensive gehen sollten. Eine Kündigung wegen Psychoterrors am Arbeitsplatz sollte wirklich nur der letzte Ausweg sein.

Wichtig ist, dass Sie bereits auf die ersten Anzeichen von Mobbing reagieren. Forschen Sie zunächst selbst nach den Ursachen, die Sie in die Rolle des Sündenbocks gedrängt haben könnten. Haben eventuell Ihre eigenen Verhaltensweisen zu dem Konflikt mit Ihren Kollegen geführt? Oder könnten bestimmte

Arbeitsbedingungen dafür verantwortlich sein?

Suchen Sie so früh wie möglich das offene Gespräch mit den Personen, die sich offenbar gegen Sie verschworen haben. Sollten die Fronten bereits verhärtet sein, bitten Sie einen Betriebsrat oder eine andere vertrauenswürdige und neutrale Person aus Ihrem Betrieb, als Schlichter bei einer Aussprache zu fungieren. Vielleicht lässt sich der Konflikt auf diesem Wege beilegen.

In der Regel stehen die Chancen für eine solche Lösung gut, wenn beide Seiten bereit sind, nachzugeben und einen Kompromiss zu schließen. Auch wenn Sie sich durch Angriffe Ihrer Kollegen immer noch verletzt fühlen, sollten Sie sich versöhnungsbereit zeigen und unter Umständen sogar als Erste auf die anderen zugehen. Hierbei handelt es sich keinesfalls um ein Zeichen der Schwäche, sondern vielmehr um eine großzügige Geste, die von innerer Stärke zeugt. Gleichzeitig beweisen Sie der Gegenseite damit, dass Sie sich durch ihr abweisendes und verletzendes Verhalten nicht einschüchtern oder kleinkriegen lassen.

Sollte eine gütliche Lösung des Konflikts auf diesem Wege nicht möglich sein, können Sie um eine Versetzung im Unternehmen bitten. Werden Sie allerdings auch von Ihrem Chef gemobbt, wird Ihnen letztlich nur die Möglichkeit bleiben, Ihre Kündigung einzureichen. Dieses sollte allerdings wirklich die letzte Lösung dieses Problems sein. Zuvor sollten Sie auf jeden Fall alle Möglichkeiten ausschöpfen.

Wie kann der Betriebsrat helfen?

Beim Betriebs- bzw. Personalrat können Sie im Fall von Mobbing von Ihrem Beschwerderecht Gebrauch machen. Wenden Sie sich am besten an einen erfahrenen und verständigen Betriebs- bzw. Personalrat und schildern Sie Ihr Mobbing-Problem möglichst sachlich.

Natürlich sollten Sie die Angriffe durch Ihre Kollegen auch an Hand von konkreten Beispielen belegen können. Es empfiehlt sich daher, Vorfälle stets mit Datum und Uhrzeit zu notieren.

Gut ist es, wenn Sie andere unbeteiligte Mitarbeiter als Zeugen benennen können.
Hält der Betriebs- bzw. Personalrat Ihre Beschwerde für begründet, wendet er sich an den Arbeitgeber, um Abhilfe zu schaffen. Gegebenenfalls wird die Auseinandersetzung dann vor dem Arbeitsgericht entschieden.

Wann sollte man den Chef einschalten?

Ist Ihr Arbeitgeber nicht an den Mobbing-Aktivitäten gegen Sie beteiligt, können Sie sich auch direkt an ihn wenden. Schließlich hat er Ihnen gegenüber eine Fürsorgepflicht und muss Ihrer Beschwerde nachgehen. Hält er sie für begründet, muss er die erforderlichen Maßnahmen zu Ihrem Schutz ergreifen. Sollte Ihr Arbeitgeber seiner Pflicht nicht nachkommen, können Sie vors Arbeitsgericht ziehen. Zuvor sollten Sie sich jedoch unbedingt juristisch beraten lassen.

Wenn Ihr Chef selbst in die Intrigen gegen Sie verstrickt ist und Sie den Eindruck haben, dass er jeden nur denkbaren Anlass nutzt, um Sie zu schikanieren oder zu kritisieren, müssen Sie auf der Hut sein. Möglicherweise will Ihr Arbeitgeber sich den Weg dafür ebnen, Ihnen die Kündigung auszusprechen.
Größte Vorsicht ist geboten, wenn Ihr Arbeitgeber Ihnen bereits eine oder mehrere Abmahnungen (Abmahnung) erteilt hat. In diesem Fall sollten Sie sich umgehend an Ihre Gewerkschaft und einen Anwalt wenden, um die Abmahnungen auf ihre Wirksamkeit hin überprüfen zu lassen. Grundsätzlich haben Sie die Möglichkeit, eine schriftliche Gegendarstellung zu den Abmahnungen in Ihre Personalakte aufnehmen zu lassen, wenn Sie der Auffassung sind, dass sie unbegründet sind.

Wann man das Unternehmen verlassen sollte

Wenn alles darauf hindeutet, dass Ihr Arbeitgeber Sie loswerden will, sollten Sie überlegen, ob es nicht für Sie und Ihren weiteren Berufsweg besser wäre, ihm zuvorzukommen und das Arbeitsverhältnis selbst aufzukündigen. Vorher sollten Sie sich aber rechtzeitig um einen neuen Arbeitsplatz bemühen, da im Falle der Eigenkündigung das Arbeitsamt eine Sperrfrist verhängt.

Das heißt, Sie bekommen mehrere Wochen lang kein Arbeitslosengeld. Als Notlösung böte sich in diesem Fall an, dass Ihr Arzt Ihnen eine Bescheinigung ausstellt, wonach Sie das Arbeitsverhältnis aus gesundheitlichen Gründen aufgeben mussten. Dies entspricht bei Mobbing-Opfern ja letztlich auch der Wahrheit.

Was ist zu tun, wenn Ihnen gekündigt wurde?

Sollte es tatsächlich zur Kündigung durch den Arbeitgeber kommen, sollten Sie umgehend Ihre Gewerkschaft oder einen im Arbeitsrecht versierten Rechtsanwalt aufsuchen, damit die erforderlichen rechtlichen Schritte fristgerecht eingeleitet werden können. Für eine Kündigungsschutzklage haben Sie lediglich eine Frist von drei Wochen (Kündigungsschutz).

Vorsicht ist geboten, falls Ihr Chef Ihnen zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses einen so genannten Aufhebungsvertrag vorschlägt. Auf diese Weise versuchen Arbeitgeber häufig, unerwünschte Mitarbeiter ohne das Risiko eines Kündigungsschutzprozesses mit einer möglichst niedrigen Abfindung abzuschieben.
Bei der Suche nach einer neuen Arbeitsstelle stehen Sie außerdem mit einem Aufhebungsvertrag in der Regel nicht besser da, als wenn Ihnen der Arbeitgeber gekündigt hätte. Darüber hinaus wird das Arbeitsamt auch im Falle eines Aufhebungsvertrages das Arbeitslosengeld erst nach einer mehrwöchigen Sperrfrist gewähren. Gegebenenfalls wird sogar Ihre Abfindung auf die Leistungen des Arbeitsamtes angerechnet.

Auf welche Weise Ihr Arbeitsverhältnis auch endet, achten Sie auf jeden Fall darauf, dass Ihr —> Zeugnis keine negativen Geheimcodes enthält. Im Buchhandel gibt es eine Reihe von Büchern, mit deren Hilfe Sie die »besondere« Sprache der Personalchefs deuten können. Sind Sie mit Ihrem Zeugnis nicht einverstanden, können Sie zunächst den Betriebs- bzw. Personalrat einschalten. Wenn auch dieser nichts ausrichten kann, haben Sie die Möglichkeit, das Zeugnis innerhalb einer Frist von sechs Wochen gerichtlich anzufechten.

Wo können Mobbing-Opfer sonst noch Hilfe finden?

Abschließend sei jedem Mobbing-Betroffenen geraten, den Kummer nicht in sich hineinzufressen. Kapseln Sie sich auf keinen Fall von Ihrer Umwelt ab, sondern vertrauen Sie sich Ihren Angehörigen oder Freunden an. Es ist auch hilfreich, sich mit anderen Betroffenen zusammenzutun. Am Ende des Buches finden Sie zahlreiche Kontaktadressen, die Ihnen weiterhelfen können.

Sie können natürlich auch eine eigene Selbsthilfegruppe aufbauen, indem Sie z. B. eine Kleinanzeige (am besten mit Chiffre) in Ihrer Tageszeitung aufgeben. Sie werden erfahren, dass Sie mit Ihrem Problem nicht allein sind und dass Mobbing viele Ursachen haben kann sowie in unterschiedlichen Formen auftritt. In der Gruppe können Sie sich nicht nur aussprechen, sondern auch gemeinsam Verhaltensstrategien entwickeln.

Da Mobbing ein grundsätzliches gesellschaftliches Problem darstellt, das zudem noch erheblichen volkswirtschaftlichen Schaden verursacht, muss die Bekämpfung dieses Übels vor allem in den und durch die Betriebe in Angriff genommen werden. Hierzu können Sie als Betroffener am besten beitragen, indem Sie das Problem im Betrieb öffentlich machen. Vielleicht erreichen Sie ja, dass das Thema Mobbing auf Betriebsversammlungen diskutiert wird.

Interessant wäre auch die Durchführung einer anonymen Fragebogenaktion im Betrieb, um festzustellen, wie viele Mitarbeiter von Mobbing betroffen sind. Sofern Sie einen verständigen Chef oder einen Betriebs- bzw. Personalrat haben, können Sie auch anregen, spezielle Schulungen oder Seminare zur Bekämpfung von Mobbing durchzuführen. Hierbei sollten den Vorgesetzten und dem Arbeitgeber vor allem deutlich gemacht werden, wie schädlich Mobbing für das Arbeitsklima und damit für die Leistung der Mitarbeiter ist.

Eine weitere Möglichkeit besteht darin, Mobbing mit Hilfe von Betriebs- bzw. Dienstvereinbarungen zu bekämpfen. Eine derartige Betriebsvereinbarung sollte für alle Arbeitnehmer Richtlinien enthalten, wie sie sich als Betroffene oder auch als Zeugen von Mobbing Vorfällen korrekt verhalten.

Natürlich müssen auch angemessene Sanktionen gegen Mobber festgelegt werden, also z. B. zunächst ein Verweis, dann eine Abmahnung und schließlich die Kündigung. Sinnvoll wäre auch die Einrichtung so genannter Mobbing-Sprechstunden bei einem speziellen Ansprechpartner im Betrieb, der besonders geschult ist und bei dem Betroffene Rat und Unterstützung finden. Darüber hinaus könnte versucht werden, Konflikte zwischen Mitarbeitern auf dem Wege der Mediation beizulegen.

Leider gibt es in Deutschland im Rahmen des Arbeitsschutzes bisher keine Gesetzesvorschrift, wonach auch das seelische Wohl der Arbeitnehmer zu schützen ist. Hier sind vor allem die Gewerkschaften, aber auch die Unternehmerverbände gefordert, auf eine solche Regelung zum Schutze der Arbeitnehmer hinzuwirken.

Mobbing — wichtige Urteile

Trennung von Mobbern und Gemobbten statt Kündigung
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, alle Mittel einzusetzen, um die Drucksituation einer gemobbten Mitarbeiterin zu beseitigen, um deren Eigenkündigung zu vermeiden. Sofern die Arbeitsverträge von Mobbern und Gemobbten es zulassen, könnte der Arbeitgeber erforderliche Umsetzungen im Betrieb zur Trennung der Betroffenen kraft seines Direktionsrechts auch ohne deren Zustimmung durchführen.

Falls dieses auf Grund der arbeitsvertraglichen Situation nicht möglich sein sollte, müssten die Umsetzungen notfalls per Änderungskündigung erfolgen. Derartige betriebsbedingte Änderungskündigungen wären das geeignete und auch zumutbare Mittel, um die fristlose oder auch fristgerechte Kündigung der gemobbten Arbeitnehmerin zu vermeiden und das schlechte Betriebsklima zu verbessern.
ArbG Göttingen, 22. 5. 1997 — AZ: 2 Ca 639/96

Schmerzensgeld wegen Mobbing
Die unwahre Behauptung, eine Kollegin leide an einer — frei erfundenen — Krankheit (hier: »astrale Hypertrophie«), die als »von den Sternen herrührende psychische Labilität« zu interpretieren ist, kann als schwerwiegende Persönlichkeitsverletzung im Sinne der Art. 1 und 2 Abs. 1 Grundgesetz angesehen werden. Dies gilt insbesondere, wenn eine derartige Behauptung in einem Anzeigenblatt veröffentlicht wird und die Betroffene daraufhin sogar auf der Straße ständig auf die angebliche Krankheit angesprochen wird. Das Gericht hielt in diesem Fall ein Schmerzensgeld in Höhe von 10 000 DM für angemessen.
ArbG Berlin und LAG Berlin – AZ: 34 Ca 39707/95 und WK 34 Ca 3603/96

Kein Schadensersatz bei überwiegendem Mitverschulden
Lehnt ein gemobbter Mitarbeiter sowohl ein Versetzungsangebot als auch ein Ausscheiden aus der Firma gegen eine hohe Abfindung (hier: 100 000 DM) ab und setzt er sich stattdessen weiterhin der krank machenden Situation an seinem Arbeitsplatz aus, dann hat er weder einen Anspruch auf Schadensersatz noch auf Schmerzensgeld. In einem solchen Fall ist dem Arbeitnehmer eine überwiegende Mitschuld an seiner Mobbing-bedingten Erkrankung zuzurechnen, weil er durch sein Verhalten und seine geringe Kompromissbereitschaft wesentlich zu seiner Lage beigetragen hat.
ArbG Bremen und LAG Bremen — AZ: 1 Sa 41/94 und 7 Ca 736/93


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