Um eine Doppelbelastung von Ausschüttungen zu vermeiden, waren im alten Körperschaftsteuersystem Weiterausschüttungen von der Besteuerung freigestellt, wenn eine Beteiligungsquote von mindestens 10 % bestand. Das nationale Schachtelprivileg war geregelt in § 8 b KStG i. V. m. § 40 Nr. 1 KStG. Auch in § 102 BewG und § 9 Nr. 2a GewStG findet sich ein nationales Schachtelprivileg.
Nationales Schachtelprivileg
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