Wann sind Nebenbeschäftigungen erlaubt?
Beim Abschluss eines Arbeitsvertrages stellt ein Arbeitnehmer nicht seine gesamte Arbeitskraft, sondern lediglich eine gewisse Zeitspanne dem Arbeitgeber zur Verfügung. Darum steht es dem Arbeitnehmer grundsätzlich frei — ohne Benachrichtigung seines Chefs —, eine Nebenbeschäftigung auszuüben.
Allerdings kann eine Nebenbeschäftigung unter Arbeitsschutz-Gesichtspunkten dann unzulässig sein, wenn dadurch die Arbeitszeitgrenzen des Arbeitszeitgesetzes überschritten werden. Außerdem kann das Recht, einen Nebenjob auszuüben, arbeitsvertraglich, tariflich oder durch Betriebsvereinbarung eingeschränkt oder aufgehoben werden.
Ein im Arbeitsvertrag festgelegtes Nebentätigkeitsverbot ist dann zulässig, wenn der Arbeitgeber ein berechtigtes Interesse daran hat. Ein solches liegt vor, wenn die von dem Arbeitnehmer geschuldete Arbeitsleistung durch den Nebenjob beeinträchtigt wird oder der Mitarbeiter arbeitsunfähig krank ist.
Beruft sich ein Arbeitgeber auf ein Nebentätigkeitsverbot, dann muss er dies im Einzelnen darlegen und beweisen können. Gelingt ihm das, dann kann der Verstoß gegen dieses Verbot eine ordentliche Kündigung des Arbeitnehmers rechtfertigen, in schweren Fällen sogar die fristlose Kündigung (z. B. wenn Sie krankgeschrieben sind und von Ihrem Chef bei einer Nebentätigkeit erwischt werden).
Beamte und Beschäftigte im öffentlichen Dienst benötigen für die Ausübung eines Nebenjobs stets eine Genehmigung. Der Arbeitnehmer kann Anspruch auf eine solche Genehmigung haben, wenn er z. B. im öffentlichen Dienst lediglich eine Teilzeitbeschäftigung ausübt. Eine einmal erteilte Genehmigung kann grundsätzlich nur zurückgenommen werden, wenn der Mitarbeiter seinen Pflichten aus seinem Hauptarbeitsverhältnis nicht mehr ordnungsgemäß nachkommen kann oder wenn der Arbeitgeber sich den Widerruf der Genehmigung vorbehalten hat. Anderenfalls kommt nur eine Änderungskündigung in Frage.
In welchen Fällen sind Nebenjobs verboten?
Eine Nebenbeschäftigung ist in folgenden Fällen unzulässig:
· Die Arbeitskraft im Hauptarbeitsverhältnis wird erheblich beeinträchtigt.
· Durch den Nebenjob werden Wettbewerbsinteressen des Hauptarbeitgebers berührt.
· Der Arbeitnehmer leistet im Nebenjob Schwarzarbeit.
· Es wird während des Urlaubs gejobbt.
· Der Arbeitnehmer ist krankgeschrieben.
Eine Beeinträchtigung des Hauptarbeitsverhältnisses kann beispielsweise angenommen werden, wenn Sie auf Grund der zusätzlichen Belastung durch Ihren Nebenjob an Ihrem Hauptarbeitsplatz häufig übermüdet erscheinen. Noch schlimmer ist es, wenn Ihnen deshalb Fehler bei der Arbeit unterlaufen. Dann kann Ihr Chef sogar Schadensersatz von Ihnen verlangen. In einem solchen Fall müssen Sie nach vorheriger Abmahnung früher oder später mit der Kündigung rechnen. So weit sollten Sie es keinesfalls kommen lassen.
Wenn Sie einen Nebenjob ausüben wollen (oder aus finanziellen Gründen müssen), dann sollten Sie darauf achten, dass die Ruhepausen zwischen Ihrer Haupt- und Ihrer Nebentätigkeit lang genug sind. Nur so sind Sie auf Dauer bei beiden Tätigkeiten leistungsfähig und bleiben es auch.
Es sollte selbstverständlich sein, dass Sie Ihre Nebentätigkeit nicht gerade bei einem Konkurrenz-Unternehmen ausüben. Ebenso sollten Sie — insbesondere wenn Sie nach dem 630-DM-Gesetz arbeiten — darauf achten, dass alle sozialversicherungs- und steuerrechtlichen Anforderungen erfüllt sind.
Kurzfristige und geringfügige Beschäftigungen
Sind Sie nur kurzfristig oder in geringem Umfang (z. B. als Fremdenführer, Obstpflücker) beschäftigt, können Sie sich für diese Tätigkeit eine zweite Steuerkarte besorgen. In vielen Fällen dürfen Sie aber auch ohne Steuerkarte arbeiten.
Von einer kurzfristigen Beschäftigung (oder Saisonarbeit) spricht man, wenn die Tätigkeit im Laufe eines Jahres auf zwei Monate oder 50 Arbeitstage begrenzt ist.
Dagegen liegt eine Beschäftigung in geringem Umfang dann vor, wenn die Beschäftigung regelmäßig weniger als 15 Stunden in der Woche ausgeübt und mit maximal 630 DM im Monat entlohnt wird. Die »Geringfügigkeitsgrenze« von 630 DM gilt sowohl in Ost- als auch in Westdeutschland.
Geringfügige Beschäftigung
Üben Sie neben Ihrem sozialversicherungspflichtigen Hauptberuf eine geringfügige Beschäftigung aus, dann fließt das Einkommen aus dieser Nebentätigkeit voll in die Beitragspflicht mit ein. Verdienen Sie also beispielsweise 4000 DM brutto im Monat und bekommen Sie in Ihrem Nebenjob 500 DM, dann sind die Sozialversicherungsbeiträge für das gesamte Arbeitseinkommen von 4500 DM zu entrichten.
Grundsätzlich tragen Arbeitnehmer und Arbeitgeber die Beiträge zur Sozialversicherung je zur Hälfte. In dem Beispielfall muss Ihr Neben-Arbeitgeber für das Arbeitsentgelt von 500 DM den vollen Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung (also Renten-, Kranken-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung) übernehmen. Sie selbst haben Ihren Arbeitnehmeranteil zur Sozialversicherung — mit Ausnahme der Arbeitslosenversicherung — zu entrichten.
Achtung: Sind Sie weder Mitglied einer gesetzlichen Krankenversicherung noch als Familienmitglied in einer Krankenkasse mitversichert (weil Sie z. B. Beamter sind), zahlt der Neben-Arbeitgeber ausschließlich den Rentenversicherungsbeitrag. Natürlich ist das Arbeitsentgelt aus der geringfügigen Nebenbeschäftigung auch steuerpflichtig. Sie können sich dafür eine zweite Steuerkarte besorgen. Ihr Neben-Arbeitgeber kann Ihren Lohn aber auch pauschal versteuern. Allerdings darf der Stundenlohn für Ihre Nebenbeschäftigung in diesem Fall nicht höher als 22 DM sein.
Geringfügige Beschäftigungen müssen wie andere Arbeitsverhältnisse auch der Sozialversicherung gemeldet werden. Das heißt, sie werden in das normale Meldeverfahren einbezogen. Der Neben-Arbeitgeber ist also verpflichtet, nicht nur die An- und Abmeldungen, sondern auch alle anderen Meldungen an die zuständige Krankenkasse vorzunehmen.
Kurzfristige Beschäftigung
Bei einer kurzfristigen Beschäftigung sind grundsätzlich keine Sozialversicherungsabgaben abzuführen, wenn die Beschäftigung vertraglich oder nach ihrer Art (z. B. Saisonarbeit) begrenzt angelegt ist und nicht berufsmäßig ausgeübt wird. Bei kurzfristigen Beschäftigungen von längstens zwei Monaten oder höchstens 50 Arbeitstagen sind darum vom Arbeitgeber keine Unterbrechungsmeldungen und Jahresmeldungen an die Krankenkasse abzugeben.
Das Einkommen aus einer kurzfristigen Beschäftigung ist steuerpflichtig. Im Prinzip kann der Neben-Arbeitgeber die Steuer pauschal an das Finanzamt abführen. Es kann aber auch notwendig oder sinnvoll sein, auf eine zweite Steuerkarte zu arbeiten.
Nebenjobs — wichtige Urteile
Nebentätigkeit während Krankschreibung
Geht ein Arbeitnehmer während seiner Krankschreibung auch nur einer leichten Nebentätigkeit bei einem anderen Arbeitgeber nach, dann muss er mit einer Kündigung rechnen. ArbG Frankfurt/Main, B. 12. 1998 — AZ: 4 Ca 8493/97
Erforderliche Nebentätigkeitsgenehmigung
Ein Teilzeitbeschäftigter im öffentlichen Dienst benötigt selbst dann eine Nebentätigkeitsgenehmigung, wenn die Summe der zeitlichen Beanspruchung für die Nebentätigkeit und die Teilzeitarbeit die regelmäßige tarifliche Arbeitszeit eines vollzeitbeschäftigten Angestellten nicht übersteigt.
BAG, 30. S. 1996 —AZ: 6 AZR 537/95
Mehrere Arbeitsverhältnisse von geringfügig Beschäftigten
Arbeitgeber von geringfügig Beschäftigten dürfen diesen nicht arbeitsvertraglich untersagen, weitere Arbeitsverhältnisse einzugehen, um auf diese Weise ihrer Sozialabgabenpflicht zu entgehen. Eine derartige Vereinbarung ist sittenwidrig und damit nichtig.
LAG Köln — AZ: 4 (2) Sa 970/93