Ein vertraglich vereinbarter Lohn wird üblicherweise in Form des Bruttolohns angegeben. Dieser setzt sich aus den abzuführenden Abgaben und Steuern sowie dem schließlich übrig bleibenden Nettolohn zusammen.
Definition / Erklärung
Die Nettolohnvereinbarung ist eine im Arbeitsvertrag festgehaltene Einigung zwischen Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite. Sie schreibt ein bestimmtes Nettoarbeitsentgelt fest und sichert dieses Entgelt der Arbeitnehmerseite unabhängig von Steuerklasse und Höhe der Sozialversicherungsbeiträge vertraglich zu.
Die Arbeitgeberseite garantiert damit einen vertraglich festgehaltenen Nettolohn. Die Lohnsteuer, die sich auch bei vorliegender Nettolohnvereinbarung auf der Grundlage des Bruttolohns berechnet, wird dann durch die Arbeitnehmerseite selbst abgeführt.
Weitere Abgaben wie Sozialversicherungsbeiträge, Kirchensteuer o. ä. können ebenfalls vom Arbeitgeber abgeführt werden.
Echte (originäre) und unechte (abgeleitete) Nettolohnvereinbarung
Originäre Nettolohnvereinbarung – Erklärt sich die Arbeitnehmerseite bereit, während der Laufzeit eines Arbeitsvertrags mögliche Erhöhungen der Lohnsteuer oder der Sozialversicherung durch entsprechend höhere Abgabenzahlung selbst zu begleichen, dann handelt es sich um eine echte (originäre) Nettolohnvereinbarung.
Abgeleitete Nettolohnvereinbarung – Dagegen bleibt bei einer unechten (abgeleiteten) Nettolohnvereinbarung der Nettolohn variabel, da Abgabenänderungen während der Arbeitsvertragslaufzeit auf den ausgezahlten Nettolohn umgelegt werden.
Bei erstgenannter Form bleibt der Nettolohn für die Arbeitnehmerseite konstant, wogegen er bei letzterer je nach Steuer- und Abgabenentwicklungen, variiert.
Zusammenfassung
- gewöhnlich erfolgt die Berechnung eines vertraglich zugesicherten Lohns als Bruttolohn
- echte (originäre) Nettolohnvereinbarung – Nettolohn bleibt konstant, die Abgaben für den Arbeitgeber können variieren
- unechte (abgeleiteter) Nettolohnvereinbarung – Nettolohn variiert, die Abgaben für den Arbeitgeber bleiben konstant