Nichtveranlagungsbescheinigung

Eine der unbeschränkten Steuerpflicht unterliegende natürliche Person kann auf Antrag eine Nichtveranlagungsbescheinigung erhalten. Zuständig für die Erteilung ist das Finanzamt am Wohnsitz des Steuerpflichtigen. Sie ist zu erteilen, wenn eine Veranlagung des Steuerpflichtigen zur Einkommensteuer nicht zu erwarten ist. Die Bescheinigung ist unter den Vorbehalt des Widerrufs zu stellen, die Geltungsdauer darf höchsten drei Jahre betragen (§§ 44a und b EStG). Bei Vorlage einer Nichtveranlagungsbescheinigung wird bei Kapitaleinkünften i. S. v. § 201 Nr. 1 und 2 EStG die Körperschaftsteuer vom Bundesamt für Finanzen auf Antrag vergütet.


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